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LG Göttingen: Schadensersatz wegen Falschberatung

Das Landgericht Göttingen hat einem Anleger wegen vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen durch eine Vermögensanlagegesellschaft Schadensersatz zugesprochen. Die Pflichtverletzungen beruhen auf der mangelnden Aufklärung des Anlegers im Hinblick auf die anlagetypischen Risiken einer kreditfinanzierten sogenannten Sicherheits-Kompakt-Rente (SKR)®. Die Bezeichnung des Anlagemodells, so dass Gericht, sei gleich unter mehreren Aspekten irreführend. Insbesondere die Tatsache, dass es sich um ein überwiegend fremdfinanziertes Anlagemodell handelt und Zinsdifferenzspekulationen enthält, lassen darauf schließen, dass ein derartiges Produkt nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist.

Die beratende Vermögensanlagegesellschaft hatte im Rahmen des mit dem Anleger geschlossenen Beratungsvertrages nicht auf das bestehende Totalverlustrisikio, das Währungsrisiko sowie die Möglichkeit erheblicher Nachschussverpflichtungen hingewiesen. Das Gericht folgerte daraus, dass weder eine anleger- noch objektgerechte Beratung erfolgt sei.

Die durch das Anlageprodukt erlangten Steuervorteile muss der geschädigte Anleger sich zudem nicht von seiner Schadensersatzforderung abziehen lassen. Da die Ersatzleistung in der Form des Schadensersatzes ihrerseits zu versteuern ist, erfolgt ein solcher Abzug nur, wenn trotz der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile seitens des Anlegers verbleiben.

Empfehlung

Betroffenen Anlegern ist heute dringend zu raten, sich anwaltlich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Regelmäßig war bereits die Kalkulation nicht fehlerfrei, so dass sich hieraus Ansprüche herleiten lassen. Zudem lohnt sich eine Überprüfung der Beratungsqualität. Wenn etwa die Empfehlung beispielsweise durch eine Bank erfolgte, hätte auch über Rückvergütungen informiert werden müssen. Sie sollten als Kunde einschätzen können, was die Bank an dem Verkauf verdient. Da hierzu regelmäßig nicht aufgeklärt wurde, bestehen allein aus diesem Grunde gute Aussichten auf vollen Schadensersatz. In jedem Fall sollte eine zeitnahe Überprüfung der Erfolgsaussichten stattfinden, da sonst Verjährung droht. Eine Erstbewertung, in der die Chancen und Risiken etwaiger Maßnahmen ausgelotet werden können, kostet 250 Euro. Welche weiteren Kosten entstehen können, ist dann auch Gegenstand der Bewertung.

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