LG Hamburg: Anleger erhalten über 21.000 Euro

Attraktive Anlageangebote ziehen Investoren an. Doch was, wenn wichtige Informationen über die Anlage erst nach Abschluss des Vertrages ans Licht kommen? Das Landgericht (LG) Hamburg verurteilte ein Vermittlungsunternehmen am 28. Juli 2023 wegen Aufklärungspflichtverletzung zu Schadensersatz von 21.312,72 Euro nebst Zinsen (Aktenzeichen: 310 O 225/22).

Attraktive Anlage mit Haken

Das klägerische Ehepaar wurde 2012 auf eine Zeitungsanzeige für kanadische Grundstücke zum Preis von 20.000 Euro aufmerksam. Die Anzeige war durch eine Vermittlerfirma aufgegeben worden, die dem Ehepaar auf Anfrage Informationsmaterial zusandten und diese auch telefonisch informierten. Das Anlagekonzept sah vor, dass Anleger Landeinheiten an einem Flurstück kaufen. Anschließend sollten die Einheiten als Baugrundstücke ausgewiesen und der Grundstückspreis ermittelt werden. Anleger bekamen zwei Anlageoptionen: Erstens konnte der Anteil an der Landeinheit gegen ein konkretes parzelliertes Baugrundstück eingetauscht werden oder zweitens es konnte eine „Cash Exit Option“ gewählt werden, bei der der Anleger seine Landeinheiten zu einem ermittelten Durchschnittswert, der mindestens der Einlage zuzüglich einer jährlichen Rendite von 15 Prozent entsprechen sollte, zurückverkaufen konnte.

Keine Aufklärung über komplexe Anlagestruktur

Der Mitarbeiter der Vermittlerfirma klärte die Anleger jedoch nicht darüber auf, dass die Rückzahlung nach einem „First-In-First-Out“-Prinzip erfolgen sollte. Dies bedeutet, dass die Rückzahlung in der Reihenfolge erfolgt, in der die Beteiligung abgeschlossen wurde. Die Kläger erfuhren von dem „First-in-first-out“-Prinzip erst nach Vertragsschluss. Da das Investment in keiner Weise kalkulierbar oder beherrschbar war, wandten sie sich an den Vermittler und forderten ihr Geld zurück. Als die Rückzahlung ausblieb, wurde beim zuständigen LG in Hamburg Klage eingereicht.

LG Hamburg: Vermittler hat Aufklärungspflicht verletzt

Das LG stellte sich auf die Seite des klägerischen Ehepaars und bestätigte den Anspruch auf Rückzahlung von 21.312,72 Euro nebst Zinsen. Denn die Vermittlerin hat ihre Aufklärungspflicht aus dem Vermittlungsvertrag verletzt. Nach Rechtsprechung des BGH schuldet der Anlagevermittler eine richtige und vollständige Aufklärung über alle Umstände, die für den Entschluss, diese Anlage zu wählen, von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt, insbesondere nicht über die Tragweite des „First-in-First-Out“-Prinzips. Dieses Prinzip war für die Beurteilung der Kapitalanlage aber von erheblicher Bedeutung, da hiervon maßgeblich der Rückzahlungszeitpunkt bestimmt werden sollte.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Anlegern

Das vorgestellte Urteil des LG Hamburg ist eine Entscheidung, die vielen Anlegern helfen kann, das verlorene Geld wieder zurückzubekommen. Wenn auch Sie, wie das Ehepaar, über wesentliche Vertragsbedingungen getäuscht wurden, wenden Sie sich gerne an die Anwälte der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir machen Ihre Ansprüche für Sie geltend.

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