Die Zahl der Betrugsfälle im Online-Banking steigt rapide an. Doch ein neues Urteil des Landgerichts (LG) Köln vom 20. November 2023 (Aktenzeichen: 22 O 43/23) zeigt, dass Opfer von Phishing-Attacken unter bestimmten Umständen eine Rückerstattung ihres Geldes erhalten können.
Kunde unterhielt Girokonto bei Sparkasse
Der Kunde unterhielt seit mehreren Jahren ein privates Girokonto bei der Sparkasse Köln-Bonn und nutzte seit 2017 das Online-Banking der Bank. Dabei verwendete er das S-pushTAN-Verfahren zur Authentifizierung, welches es ermöglicht, mit einem einzigen Gerät sowohl auf das Online-Banking zuzugreifen als auch die für Transaktionen erforderlichen TANs zu generieren
Unbekannter täuscht Anruf als Sparkassenmitarbeiter vor
Im September 2022 erhielt der Kunde einen Anruf von einem Unbekannten, der sich als Mitarbeiter der Sparkasse ausgab. Durch den Einsatz von Call-ID-Spoofing erschien die Rufnummer der Sparkasse auf dem Display des Kunden, was ihn dazu veranlasste, zu glauben, dass es sich tatsächlich um einen legitimen Anruf handelte. Der Kunde erteilte auf seinem Mobiltelefon die Freigabe über die pushTAN App für den vermeintlichen Auftrag mit dem Namen „Registrierung Karte“. Dem Täter gelang es so, eine digitale Debitkarte des Kunden anzulegen und für sich selbst zu nutzen. Infolgedessen wurden innerhalb von zwei Tagen Zahlungen über insgesamt 14.040,90 Euro getätigt.
Sparkasse verweigert vollständige Erstattung
Der Kunde wandte sich an die Sparkasse und forderte eine Erstattung des vollständigen Betrages. Das Kreditinstitut zahlte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 4.107,52 Euro. Obwohl der Kunde argumentierte, dass er den Auftrag aufgrund der gefälschten Telefonnummer und der vermeintlichen Authentizität des Anrufs freigegeben habe, beharrte die Sparkasse darauf, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe und daher nur teilweise entschädigt werden sollte. Hiergegen wendete sich der Kunde vor Gericht; schließlich sei er nicht technisch versiert und habe auf die Richtigkeit des Auftrags vertraut.
LG: Sparkasse muss Betrag vollständig erstatten
Vor Gericht feierte der Kunde einen Erfolg. Das Gericht entschied zugunsten des Kunden und verurteilte die Sparkasse zur vollständigen Rückerstattung des verlorenen Betrags. Es stellte fest, dass der Kunde aufgrund der gefälschten Telefonnummer und der scheinbaren Legitimität des Anrufs berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass es sich um einen Mitarbeiter der Sparkasse handelte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Auftrag so formuliert war, dass der Kunde keinen Anlass hatte, Verdacht zu schöpfen. Die Sparkasse muss nun die restlichen 9.933,38 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 973,66 Euro erstatten.
JACKWERTH Rechtsanwälte bei Betrug einschalten
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