Am 22. Dezember 2022 entschied das Landgericht Limburg, dass Verbraucher bei vorzeitiger Ablösung ihrer Darlehen, darunter auch ein Kredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), ihre bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von fast 17.000 Euro erstattet bekommen (Aktenzeichen: 1 O 32/22). JACKWERTH Rechtsanwälte informierten über eine Parallelentscheidung des Landgerichts Kiel.
Hauskauf: Belehrung in Darlehen fehlerhaft
Die Eheleute aus Hessen erwarben im Mai 2016 eine Immobilie mit einem Gesamtdarlehen von 240.000 Euro, darunter auch ein Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über 50.000 Euro. Als sie das Haus im April 2021 verkaufen wollten, kündigten sie die Kreditverträge und bezahlten zunächst die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 16.627,36 Euro an die Bank. Da sie sich bei Vertragsschluss nicht ausreichend belehrt sahen, forderten sie das Geld nebst Verzugszinsen und Anwaltskosten zurück.
LG Limburg: Auch KfW nicht ausgenommen
Das Gericht stellte fest, dass eine Bank nur dann die Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen kann, wenn der Kunde hierüber schon bei Vertragsschluss klar und deutlich belehrt worden ist. Da hier jedoch nicht über die konkrete Berechnungsmethode der Entschädigung informiert worden ist, muss die Bank die gezahlten 16.627,36 Euro nebst Verzugszinsen und Anwaltskosten zurückzahlen. Das gilt nicht nur bei Immobiliar–Verbraucherdarlehen, sondern auch bei dem Kredit der KfW.
JACKWERTH Rechtsanwälte machen Ihre Ansprüche geltend
Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben oder eine solche Zahlung Ihnen bevorstehen, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche und machen diese notfalls auch vor Gericht für Sie geltend.