Das Landgericht Mühlhausen hat mit Urteil vom 21. Juli 2021 erneut eine Anlageberatungsfirma zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 34.085,00 Euro zugunsten eines von JACKWERTH Rechtsanwälte vertretenen Mandanten verurteilt, da der Anlageberater und zugleich Geschäftsführer nicht hinreichend über den Inhalt und die Risiken des abgeschlossenen Nachrangdarlehens aufgeklärt hat. Über ein weiteres Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 15. Juni 2021, in dem unserem Mandanten ebenfalls Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Nachrangdarlehens zugesprochen wurde, haben wir bereits berichtet: LG Mühlhausen: Autark-Anleger erhält gesamten Schaden ersetzt.
Der Fall
Im Jahr 2014 zeichnete der Mandant auf Empfehlung zwei Nachrangdarlehen in Höhe von 59.400,00 Euro und 10.000,00 Euro. Bis zur Kündigung der Nachrangdarlehen wurden Einmal- und Ratenzahlungen 34.085,00 Euro geleistet. Das Geschäftsmodell scheiterte. Das investierte Geld schien verloren. JACKWERTH Rechtsanwälte machten daraufhin geltend, dass der Mandant von der Beklagten unzureichend über die Risiken, die mit einem Nachrangdarlehen verbunden sind, aufgeklärt worden ist. Das Landgericht Mühlhausen gab uns Recht.
Die Entscheidung
Das Gericht erkannte, dass Beklagte und Kläger einen Beratungsvertrag geschlossen haben. Aus diesem Vertrag erwachsen dem Berater eine Reihe an Pflichten. Dazu gehört unter anderem, dass der Berater prüft, ob die Anlage für den Anlageinteressenten die richtige Geldanlage ist und das Anlagekonzept plausibel ist. Eine solche Prüfung hat die Beklagte in diesem Fall jedoch nicht vorgenommen. Darüber hinaus ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte es versäumt hat, über das Totalverlustrisiko und den qualifizierten Nachrang aufzuklären. Wäre der Mandant ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Ihm ist also der der daraus entstandene Schaden in Höhe von 34.085,00 Euro zu ersetzen.
Das Nachrangdarlehen
Generell spricht man von einem Nachrangdarlehen, wenn der Darlehensgeber (Anleger) dem Darlehensnehmer Geld zur Verfügung stellt und im Gegenzug die Rückzahlung mit einer lukrativen Verzinsung erfolgen soll. Ferner differenziert man zwischen einem „einfachen“ und „qualifizierten“ Nachrangdarlehen. Bei einem „einfachen“ Nachrangdarlehen wird – wie es der Name vermuten lässt – vereinbart, dass der Darlehensgeber (Anleger) im Falle einer Insolvenz des Darlehensnehmers nachrangig bei der Rückzahlung des Darlehens behandelt wird. Dieser Umstand ist für sich genommen bereits also mit Risiko verbunden. Deutlich erhöht ist das Risiko des Totalverlustes des Geldes bei einem „qualifizierten“ Nachrangdarlehen. Hierbei wird vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens bereits verwehrt werden kann, wenn dies zu einem Insolvenzgrund führen würde. Das qualifizierte Nachrangdarlehen ist also mit weitaus höherem Risiko für den Anleger behaftet.
Gemeinsam habe beide Formen des Nachrangdarlehens, dass der Anleger wenig bis kein Mitspracherecht hat. Das Paradoxe ist allerdings, dass die Annahme der „weniger“ riskanten Form des einfachen Nachrangdarlehens eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf, während die noch riskantere Form des qualifizierten Nachrangdarlehens eine solche Erlaubnis nicht bedarf. Gleichzeitig bietet das dem Anleger allerdings die Möglichkeit, Schadensersatz zu erlangen, wenn ein geplantes qualifiziertes Nachrangdarlehen ohne Erlaubnis angenommen wird, die Vertragsklauseln allerdings ungültig sind und aus dem qualifizierten ein einfaches Nachrangdarlehen wird und dieses sodann ohne hierfür nötige Erlaubnis angenommen wird.
JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihr Nachrangdarlehen
Oftmals mussten wir feststellen, dass betroffene Anleger nicht wussten, welches Risiko sie mit dem Abschluss eines Nachrangdarlehens eingegangen sind. Das ist verständlich, denn ohne richtige und vollständige Aufklärung seitens des Anlageberaters oder -vermittlers erhält der Anleger keine Informationen hierzu. Haben auch Sie das Gefühl unrichtig beraten worden zu sein und möchten sich von der hochriskanten Anlage lösen und Ihr Geld in Sicherheit bringen, dann melden Sie sich gerne bei uns. Vereinbaren Sie ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch mit der Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Angelika Jackwerth.