Erneut stärkt ein aktuelles Urteil des Landgericht (LG) München I den Verbrauchern den Rücken. Mit Urteil vom 29. Juni 2022 stellte das Gericht klar, dass der Käufer eines BMW nach Widerruf bei der BMW-Bank von weiteren Zins- und Tilgungsleistungen befreit ist.
Widerruf eines neuen BMW X3
Der Autokäufer unterzeichnete im September 2018 mit der BMW-Bank GmbH einen Kreditvertrag in Höhe von gut 39.000 Euro, um sich damit einen Neuwagen – einen BMW X3 Drive 20 D – zu finanzieren. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2021 widerrief er den Kreditvertrag und bemängelte, dass er durch fehlerhafte Pflichtangaben in der Widerrufsbelehrung nur unzureichend über sein Widerrufsrecht und den Verzugszins aufgeklärt worden sei. Die beklagte Bank wies den Widerruf zurück, der Kläger zog vor Gericht.
LG München I stellt sich auf die Seite des Verbrauchers
Das LG München I stellte sich auf die Seite des Klägers und bestätigte den vorzeitigen Ausstieg aus dem Kreditvertrag. Das Gericht kritisierte die Widerrufsbelehrung wegen fehlender Angaben zum konkreten Verzugszins und dessen Anpassungsmechanismus.
Da der Darlehensvertrag somit nicht die notwendigen Pflichtangaben enthielt, begann die sonst 14-tägige Frist nie zu laufen. Ein Widerruf war auch noch drei Jahre nach Vertragsschluss möglich. Der Autokäufer ist von weiteren Zahlungen befreit. Nur das Auto muss er an die Bank zurückgeben.
Jackwerth Rechtsanwälte verfolgen Widerruf
Mit dieser Entscheidung wird der Schutz der Verbraucher gegenüber Banken und Sparkassen erneut gestärkt. Wenn auch Sie sich von Ihrer Finanzierung lösen möchten, prüfen wir gerne Ihre Unterlagen. Sprechen Sie zu diesem Zweck mit den Anwältinnen der Fachkanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte. Das Telefonat ist für Sie kostenfrei.