Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 28. November 2014 bestätigt, dass ein Anlageberater eine n geschlossenen Fonds nicht zur Altersvorsorge empfehlen darf und verurteilte diesen zum Schadensersatz (Aktenzeichen: 10 O 6171/14, nrk).
Ein Anleger beteiligte sich am 09. August 2008 mit 15.000 Euro an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Vertragsschluss geht auf die Empfehlung eines Anlageberaters zurück, der die Anlage in wenigstens zwei Gesprächen wärmstens empfohlen hatte, nachdem ein Betrag aus einer Lebensversicherung frei geworden war. Der Berater verteidigte sich in dem Gerichtsverfahren mit einem Beratungsprotokoll. Dort habe der Anleger eine hohe Risikobereitschaft angegeben. Dem trat der Anleger entschieden entgegen. Den Beweiswert hat das Gericht in dem Protokoll richtigerweise für gering erachtet. Denn in dem Protokoll sind weitere widersprüchliche Angaben erhalten. In dem Fall ist ein solches Dokument unbrauchbar. Nicht alle Gerichte urteilen so erfreulich klar. Die Empfehlung des riskanten Papieres verletzte damit die Pflicht zur anlegergerechten, auf die persönlichen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden zugeschnittenen Beratung.
Anleger, die ebenfalls eine riskante Anlage zur Altersvorsorge abgeschlossen haben, sollten die Beratung und ihre Unterlagen rechtlich prüfen lassen.
Die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte ist als Fachkanzlei auf diese Fälle spezialisiert. Im Rahmen einer Erstbewertung geprüft, ob und welche Ansprüche in Betracht kommen. Wir raten daher, nehmen Sie Kontakt auf.