Internetplattformen bieten Kleinanlegern die Möglichkeit, sich unkompliziert an großen angelegten Projekten zu beteiligen. Doch auch hier müssen Vermittler zutreffend und transparent über die Risiken aufklären. Versäumen sie dies, können Anleger Schadensersatz verlangen, wie das Landgericht (LG) Ravensburg am 7. Februar 2025 im Zusammenhang mit Nachrangdarlehen entschied (Aktenzeichen: 2 O 99/24).
Nachrangdarlehen über Internetplattform abgeschlossen
Der Kläger investierte im Jahr 2020 über eine Internetplattform insgesamt 14.500 Euro in drei Nachrangdarlehen. Die Plattform vermittelt Kleinanlegern Beteiligungen an Immobilienprojekten, die bereits mit Beträgen ab etwa 100 Euro möglich sind (Crowdfunding). Bei allen drei Darlehensverträgen handelte es sich um sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen.
Anleger fordert Erstattung – Vermittlerin weigert sich
Bei Durchsicht seiner Unterlagen stellte der Anleger fest, dass die Vermittlerin ihn beim Abschluss der Verträge nicht ausreichend über das erhöhte Totalverlustrisiko informiert hatte. Zwar hatte die Anlagevermittlerin auf mögliche Risiken hingewiesen, doch aus Sicht des Anlegers waren diese Hinweise nicht klar und eindeutig genug. Er verlangte von der Vermittlerin die Erstattung der 14.500 Euro.
LG: Vermittlerin klärte nicht hinreichend auf – Schadensersatz für Anleger
Da die Anlagevermittlerin eine Rückzahlung verweigerte, zog der Anleger vor Gericht – mit Erfolg. Das LG sprach ihm den Schadensersatzanspruch zu. Die Vermittlerin hatte in ihren Vertragsunterlagen nicht ausreichend klargestellt, dass die qualifizierte Nachrangklausel hohe Risiken birgt. Bei einem qualifizierten Nachrangdarlehen besteht nicht nur ein höheres Totalverlustrisiko, sondern der Anleger hat auch keinerlei Kontroll- oder Mitwirkungsrechte bezüglich der Investitionen. Zudem hätte in einem Projekt auf eine fehlende Baugenehmigung hingewiesen werden müssen. Da der Anleger nicht klar und deutlich über diese Risiken informiert wurde, steht ihm nun ein Schadensersatzanspruch gegen die Vermittlerin zu. Der Kläger kann sich über die Rückerstattung der 14.500 Euro freuen.
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