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LG Stuttgart: Schadensersatz für Solaranleger

Das Landgericht Stuttgart verurteilte am 09. November 2018 (Aktenzeichen 12 O 272/17) die Geschäftsführerin eines Anlagemodells zu Schadensersatz in Höhe von 211.200,00 Euro nebst Zinsen. Bei der Anlage “Grüner Mietvertrag” handelte es sich um ein unerlaubt betriebenes Einlagengeschäft, welches von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) untersagt wurde.

Der Fall „Grüner Mietvertrag“

Der Anleger kaufte am 02. Juli 2015 im Anlagemodell “Grüner Mietvertrag” verschiedene Photovoltaikmodule zum Preis von insgesamt 211.200,00 Euro. Vereinbart war, die erworbenen Module sofort wieder an den Verkäufer zu vermieten und so für fünf Jahre eine jährliche Miete von 14.784,00 Euro zu generieren. Zugleich bot das Unternehmen an, die Module zu demselben Kaufpreis zurück zu erwerben. Anders als dort erhielt der Anleger von der Anlagegesellschaft ein Zertifikat. Eine Erlaubnis besaß diese für dieses Geschäft jedoch nicht. Das Anlagemodell dürfte aufmerksame Leser an das Containermodell von P&R erinnern.

Unerlaubtes Bankgeschäft

Am 10. November 2015 untersagte die BaFin jedoch das Geschäftsmodell und ordnete dessen Abwicklung an mit der Folge, dass die Anlegergeschäfte rückabgewickelt werden sollten. Das Unternehmen wurde zahlungsunfähig und meldete Insolvenz an.

Die anlegerfreundliche Entscheidung

Mit der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart gelang es im Interesse des Anleger, die Geschäftsführerin persönlich in Höhe seines Schadens von 211.200,00 Euro nebst Zinsen haftbar zu machen. Die Geschäftsführerin konnte sich ihrer Haftung auch nicht dadurch entziehen, dass sie die Verträge nicht selbst unterzeichnete. Hätte sie das Modell vorher kritisch geprüft, Rechtsrat eingeholt oder bei der BaFin nachgefragt, dann hätte sie erkannt, dass das Geschäft erlaubnispflichtig war. Da sie das nicht getan hatte, handelte sie fahrlässig im Sinne des § 54 Absatz 1 Nummer 2 Kreditwesengesetz (KWG). Die Geschäftsführerin ist damit ihren Überwachungspflichten nicht nachgekommen. Sie haftet persönlich, weil sie den Schaden selbst durch eine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat.

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