Anleger der MONTRANUS Medienfonds haben gute Chancen, aus ihrer in wirtschaftliche Schieflage geratenen Beteiligung auszusteigen. Mehrere Oberlandesgerichte, darunter die Oberlandesgerichte Stuttgart am 29. Dezember 2011, München am 24. Januar 2012 und Frankfurt a.M. am 08. Februar 2012 haben nunmehr entschieden, dass die von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind.
Für viele betroffene Anleger bedeutet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, ihr zur Altersvorsorge und Steuerersparnis eingesetztes Geld zurückfordern zu können. Aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung besteht die Möglichkeit, die im Zeichnungsschein abgegebene Vertragserklärung (Darlehen oder Inhaberschuldverschreibung) zu widerrufen und das eingesetzte Kapital von der Bank zurückzufordern. Der Widerrufsmöglichkeit steht dabei nicht entgegen, dass die vertraglich geregelte Frist bereits abgelaufen ist. Vielmehr wurden die Anleger nicht zutreffend über ihr Widerrufsrecht belehrt und können somit auch heute noch eine entsprechende Widerrufserklärung abgeben. Die Helaba Dublin, eine 100%ige Tochter der Landesbank Hessen-Thüringen, ist zur Rückzahlung der Einlage verpflichtet. Auch die Landgerichte Stuttgart hatten am 12. April 2011 (Az. 8 O 381/10) und Potsdam am 13. April 2011 (Az. 8 O 283/10) in gleicher Weise entschieden.
MONTRANUS Medienfonds wurden in den Jahren 2003 – 2005 von dem Fondsemittenten HANNOVER LEASING aufgelegt. In den Folgejahren gerieten die Fonds zusehends in wirtschaftliche Schieflage. Die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen lagen dadurch weit unter den prospektierten Werten. Auch durch einen sich zum Nachteil des Fonds entwickelnden Wechselkurs zwischen Euro und US-Dollar mussten Anleger herbe Verluste hinnehmen. Hinzu kommt, dass Anleger über den Verlust ihres eingesetzten Geldes hinaus zusätzlich zu Nachschüssen aufgefordert werden könnten.
Die aktuelle Rechtsprechung ist daher für die geschädigten Anleger besonders erfreulich.
Dies gilt auch dann, wenn mit der Beteiligung Steuervorteile erzielt worden sind. Steuervorteile, die aus Verlustzuweisungen erwachsen sind, müssen nach aktueller Rechtsprechung nicht in Abzug gebracht werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) sieht ausnahmsweise nur dann eine Anrechnung vor, wenn es sich um außergewöhnlich hohe Steuervorteile handelt, die deutlich über dem Betrag der geleisteten Einlage liegen. Die vorzitierten Oberlandesgerichte folgten dieser Ansicht und lehnten daher eine Anrechnung ab. Lediglich die erhaltenen Ausschüttungen stellen anrechnungsfähige Positionen dar. Im Übrigen können betroffene Anleger ihr eingesetztes Eigenkapital in voller Höhe, zuzüglich Zinsen zurückverlangen. Verjährungsfristen laufen nicht, allenfalls Verwirkungsaspekte sind zu beachten.
Betroffenen Anlegern ist heute dringend zu raten, sich anwaltlich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.
Regelmäßig war bereits die Kalkulation nicht fehlerfrei, so dass sich hieraus Ansprüche herleiten lassen. Zudem lohnt sich eine Überprüfung der Beratungsqualität. Wenn etwa die Empfehlung beispielsweise durch eine Bank erfolgte, hätte auch über Rückvergütungen informiert werden müssen. Sie sollten als Kunde einschätzen können, was die Bank an dem Verkauf verdient. Da hierzu regelmäßig nicht aufgeklärt wurde, bestehen allein aus diesem Grunde gute Aussichten auf vollen Schadensersatz. In jedem Fall sollte eine zeitnahe Überprüfung der Erfolgsaussichten stattfinden, da sonst Verjährung droht. Eine Erstbewertung, in der die Chancen und Risiken etwaiger Maßnahmen ausgelotet werden können, kostet 250 Euro. Welche weiteren Kosten entstehen können, ist dann auch Gegenstand der Bewertung.