Ein negativer Eintrag bei der SCHUFA kann schwerwiegende Folgen im Wirtschaftsleben haben: Kredit, EC-Karte, Versandhausware oder Handyvertrag sind bedroht. Ein SCHUFA-Eintrag sollte also unbedingt vermieden werden. Was aber, wenn ein negativer Eintrag erfolgt ist und das auch noch zu Unrecht?
Was ist die SCHUFA überhaupt?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (kurz: SCHUFA) wurde im Jahr 1927 in Berlin gegründet, um „Zahlungserfahrungen von Unternehmen aufzunehmen, zu speichern und an die Unternehmen, die Teil dieser Schutzgemeinschaft sind, weiterzugeben“. Derzeit sind Daten von 67,9 Millionen Personen gespeichert und werden mit 10.000 Unternehmen wie Banken und Telekommunikationsgesellschaften geteilt. Was viele dabei nicht wissen: Bei der SCHUFA handelt es sich nicht um eine staatliche Kontrollinstanz, sondern um eine private Aktiengesellschaft.
Welche Daten werden gespeichert?
Die SCHUFA speichert positive und negative Einträge. So werden als positive Einträge personenbezogene Daten und Angaben zu den Finanzen gespeichert. Darunter fallen insbesondere Kreditverträge. Negative Einträge sind Informationen über einen Zahlungsverzug oder Zahlungsausfälle, wie zum Beispiel ein Mahnverfahren oder eine angemeldete Privatinsolvenz. Aus diesen Angaben schließt die SCHUFA auf die Kreditwürdigkeit (Bonität).
Die Bonität wird darüber hinaus durch den sogenannten Score-Wert erfasst. Der Score-Wert soll Ausdruck davon sein, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Verbraucher seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt. Das wirkt sich bei der Kreditvergabe oder bei der Zahlungsmethode „auf Rechnung“ aus. Negativ bewertet wird etwa, wenn viele verschiedene Verträge, Kreditkarten, Konten, Leasing- und Handyverträge bestehen, wenn häufig Wechsel stattfinden, wenn Zahlungen unpünktlich getätigt werden, wenn viele Kleinkredite bestehen, wenn kein ausreichender Missbrauchsschutz eingerichtet wurde. Außerdem wird jede Kreditanfrage erfasst, so dass es besser ist, stattdessen eine Konditionenanfrage zu stellen. Je höher der Wert, umso besser die Bonität und umgekehrt. Vollständige Transparenz gibt es aber nicht. Grundsätzlich werden erledigte negative Einträge in einem automatisierten Verfahren von der SCHUFA nach 3 Jahren taggenau gelöscht.
Die SCHUFA in der Kritik
Die SCHUFA steht seit Jahren wegen ihrer wirtschaftlichen Machtposition in der Kritik von Verbraucher- und Datenschützern. Schon nach eigenen Angaben findet eine Kontrolle des Datenbestandes nicht statt. Das hat nicht selten zur Folge, dass falsche oder fehlerhafte Daten eingetragen sind. Bereits 2010 übte die Zeitschrift Finanztest (Ausgabe 06/2010) Kritik an der SCHUFA. So erhielten lediglich 11 von 89 Personen einer durchgeführten Testreihe eine vollständig korrekte Auskunft. Häufiger waren falsche, veraltete oder fehlende Daten. Daran hat sich leider bis heute nicht viel geändert. In seiner aktuellen Ausgabe 06/2020 berichtet Finanztest von einem Fall, bei dem ein der Verbraucherin völlig unbekanntes Energieunternehmen eine nicht bestehende Forderung hat eintragen lassen. Das hatte gravierende Folgen. Die Bank kündigte den Dispokredit des Girokontos und eine andere Bank sperrte die Kreditkarte.
Geradezu existenzvernichtende Folgen aber kann die Höhe des SCHUFA-Scores haben. Ein solcher Score-Wert ist für die Vertragsunternehmen der SCHUFA ein entscheidendes Merkmal, der in die Prüfung neuer Vertragspartner einfließt. Eine Analyse der Organisationen Algorithm Watch und Open Knowledge zeigt, dass Personen immer wieder trotz fehlender negativen Eintragungen schlechte Score-Werte zugewiesen werden. Die Qualität des Score-Wertes ist daher äußerst umstritten. So kritisiert das Handelsblatt, dass häufig eine ausreichende Datenbasis für eine Bewertung der Kreditwürdigkeit fehlt (Bericht vom 29. November 2018). Außerdem täusche die SCHUFA mit Angaben von Werten wie 87,03 Prozent Genauigkeit vor, die es so gar nicht gäbe.
Die Rechte der Verbraucher
Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass der Verbraucher seine Rechte kennt und effektiv ausübt. Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Verbraucher?
Als erstes empfiehlt es sich, eine aktuelle Selbstauskunft einzuholen. Das ist heute online möglich und steht dem Verbraucher einmal im Jahr kostenfrei als Datenkopie nach Art. 15 DSGVO zu. Die Auskunftserteilung erfolgt in der Regel nach wenigen Tagen. Darin enthalten sind auch der wichtige Basisscore-Wert und weitere branchenspezifische Werte. Sind Angaben oder Daten in der SCHUFA-Auskunft falsch, besteht zwingend Handlungsbedarf. Andernfalls gilt der Verbraucher als Risikokunde und sein Score-Wert verschlechtert sich.
Das Bundesdatenschutzgesetz gibt dem Verbraucher das Recht, von der SCHUFA die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten zu verlangen. Kann die SCHUFA die Prüfung nicht zeitnah durchführen, werden die Daten bis zur Klärung gesperrt.
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann der Verbraucher auch von dem Unternehmer verlangen, die falschen Daten zu widerrufen. Gegen das übermittelnde Unternehmen hat der Verbraucher zudem einen Anspruch auf Unterlassung künftiger falsche Eintragungen, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Letzteres kann schon dann der Fall sein, wenn dem Verbraucher eine SCHUFA-Mitteilung ernstlich angedroht wurde und er von einer rechtswidrigen Datenübermittlung ausgeht. In Betracht zu ziehen ist auch ein Schadensersatzanspruch gegen das übermittelnde Unternehmen. Denn nicht selten verursacht ein Negativeintrag messbare wirtschaftliche Nachteile. So kann beispielsweise ein günstiger Kredit verwehrt oder sogar ein bestehender Kreditvertrag gekündigt werden.
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