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OLG Brandenburg: Geld zurück bei partiarischem Darlehen mit Garantieverzinsung

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg bestätigt mit seinem Urteil vom 23. Dezember 2021 einen verbraucherfreundlichen Kurs in der Rechtsprechung (Aktenzeichen: 7 U 113/21). Der Anleger erhält seinen gesamten Schaden in Höhe von über 20.000 Euro ersetzt.

Der Sachverhalt: Garantieverzinsung mit Fallstricken

Der Kläger, ein Mann aus Brandenburg, wünschte eine Anlagemöglichkeit für sein Erspartes und schloss zu diesem Zweck am 13. November 2013 einen Darlehensvertrag mit einem deutschen Unternehmen ab. Der Vertrag belief sich auf 20.000 Euro und hatte die Form eines so genannten Beteiligungsdarlehens (partiarisches Darlehen). Diese Anlageform zeichnet sich dadurch aus, dass der Anleger als Kreditgeber einen Anteil des Umsatzes oder Gewinns des Unternehmens erhält. Der Kredit ist also nicht fix vereinbart, sondern variiert je nach den Unternehmensgewinnen. Das Unternehmen warb mit einer Garantieverzinsung von 7-9% pro Jahr. Zusätzlich wurde eine gewinnunabhängige Verzinsung bis zu 10% jährlich ausgelobt. Der Kläger erhielt von dem Unternehmen im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2014 rund 1.000 Euro Zinsen. Als 2015 über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, blieben diese jedoch aus. Der Kläger forderte die Gegenseite auf, das angelegte Geld zurückzuzahlen. Als diese sich weigerte, beschritt er den Rechtsweg und verklagte den Geschäftsführer.

OLG Brandenburg: Verstoß gegen ein Schutzgesetz führt zu Rückzahlung

Der 7. Zivilsenat des OLG Brandenburg schlug sich in seiner Urteilsbegründung auf die Seite des Anlegers. Es sprach dem Kläger seinen verlorenen Einsatz zu. Außerdem muss der Gegner die Anwaltskosten und Zinsen ersetzen. Der Beklagte habe mit dem Angebot des Beteiligungsdarlehens gegen das Schutzgesetz des § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) verstoßen: Es lag zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörden vor, welche bei Einlagengeschäften wie dem vorliegenden nötig ist.

Eine Erlaubnis wäre nur im Falle eines wirksamen Rangrücktritts entbehrlich gewesen. Dieser erfordert, dass der Anspruch auf Rückzahlung solange und soweit ausgeschlossen wird wie die Rückzahlung einen Insolvenzgrund darstellen würde. Eine solche Vereinbarung gab es nicht. Das Gericht hielt die hier verwendete Nachrangklausel für unwirksam.

So sei die Klausel für den Anleger überraschend gewesen, weil in den Unterlagen kein Hinweis auf mit der Darlehenshingabe verbundene Risiken wie etwa das Risiko, dass der Gläubiger im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt, ohne dass er irgendeine Informations- oder Einwirkungsmöglichkeit hat, enthalten war. Der Prospekt hebt im Gegenteil hervor, dass gar kein Kursrisiko bestehe, dass zum Vorteil des Anlegers sogar eine unbeschränkte Haftung der Anlagegesellschaft gegeben sei und dass die Höhe der Zinszahlungen sicher sei. Auch mündlich erfolgte keinerlei Risikobelehrung. Das Gericht hielt die Nachrangklausel zudem auch wegen ihrer Intransparenz für unwirksam.

Aufgrund der in den Unterlagen gewählten Formulierungen ging das Gericht von Vorsatz aus. Dass der Beklagte nur besonders geschulte Vermittler mit dem Vertrieb der Anlage beauftragt hatte, die die fehlerhaften Klauseln hätten richtig stellen können, entlastete ihn nicht. Aufgrund der Provisionsinteressen der Vermittler konnte der Beklagte nicht davon ausgehen,  dass diese von sich aus die Widersprüche ansprechen und Risiken hervorheben würden. Das Gericht stellte fest, dass der Geschäftsführer die dadurch bewirkten Informationsdefizite der Kunden billigend in Kauf genommen hat.

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