Erneut liegt mit dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 2. Februar 2022 (Aktenzeichen: 3 U 51/21) eine verbraucherfreundliche Entscheidung vor: Obwohl der Autokäufer seinen Pkw bereits verkauft hatte, konnte er sich durch einen Widerruf von seinem Darlehensvertrag befreien und von der Bank noch 1.900,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen beanspruchen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Der unzufriedene Mercedes-Fahrer
Um 2016 den Kauf eines neuen Fahrzeugs zu einem Preis von 19.690,00 Euro zu finanzieren, leistete der Verbraucher eine Anzahlung von 5.000,00 Euro und nahm ein Darlehen bei der beklagten Bank über 14.960,00 Euro mit einem Sollzinssatz von 3,44% p.a. auf. Im Mai 2020 musste er jedoch feststellen, dass er bei Vertragsschluss nicht hinreichend informiert worden war. Er widerrief den Kredit und forderte die Bank zunächst vor dem Landgericht Lüneburg zur Abwicklung auf. Im Juli 2021 löste er das Darlehen vollständig ab und veräußerte den Pkw am 27. August 2021 zu einem Preis von 12.300,00 Euro. Das Landgericht wies die Klage ab. Damit gab sich der Pkw-Käufer nicht zufrieden und legte Berufung beim OLG Celle ein.
OLG Celle: Pkw-Verkauf ist für den Widerruf unschädlich
Der 3. Zivilsenat des OLG Celle schlug sich bei seiner Entscheidung auf die Seite des Verbrauchers. Es bestätigte die vom Kläger gerügten Belehrungsfehler mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann und er durch den Widerruf von seinen Vertragspflichten frei wurde. Die ursprüngliche Forderung kürzte das Gericht um den Verkaufserlös und den Wertersatzanspruch der Bank. Den zwischenzeitlichen Autoverkauf erklärte das Gericht für unschädlich.
Banken sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Kunden bei der Vergabe von Darlehensverträgen ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen und der Vertrag kann auch noch Jahre später widerrufen werden.
Das OLG Celle bestätigte hier gleich mehrere Fehler bei den Pflichtangaben in der Widerrufsinformation der Bank:
• Die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung ist unzureichend
• Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung sind unzureichend
• Die Angaben zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren sind unzureichend
• Die Angaben zu der Art des Darlehens sind nicht hinreichend klar und verständlich
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Autokäufer durch die Weiternutzung des Fahrzeugs auch nach Widerruf nicht rechtsmissbräuchlich handelte. Es entfiel lediglich die Rückgabepflicht. Auch mit dieser Entscheidung stärkt ein Gericht den Kreditkunden den Rücken, so dass diese sich von ihren laufenden Kreditverpflichtungen lösen können (LG Ravensburg: Pkw-Kredit widerrufen).
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