Die UDI-Krise beschäftigt Anleger nun schon seit längerem (JACKWERTH Rechtsanwälte berichteten). Doch nun wurde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden ein wichtiges Urteil erstritten. Am 23. November 2023 verurteilte das OLG Dresden den ehemaligen Geschäftsführer zu Schadensersatz (Aktenzeichen: 8 U 493/23). UDI-Anleger dürfen hoffen.
OLG Dresden stellt sich auf die Verbraucherseite
Die Klägerin, Alleinerbin von zwei UDI-Nachrangdarlehen mit Anlagesummen von 10.000 Euro und 20.000 Euro, rügte Prospektfehler. Der Prospekt vermittelte Anlegern ein falsches Gefühl von Sicherheit. Die Verwendung der Bezeichnung „Festzinsanlage“ unterstreiche diese falsche Sicherheit. Das hohe Anlagerisiko bis hin zum Totalverlust sei verharmlost worden. Nachdem das Landgericht Leipzig die Klage noch abgewiesen hatte, stellte sich das OLG Dresden in der Berufung auf die Seite der Klägerin.
Prospekt verharmloste Risiken
Das OLG führte aus, dass der Prospekt die Risiken eines Nachrangdarlehens verharmloste. Vor allem das Risiko des Totalverlustes wurde nicht hinreichend beleuchtet. In dem Prospekt sei bewusst eine Formulierung gewählt worden, um das Risiko zu verschleiern und den Anlegern ein falsches Gefühl der Sicherheit zu vermitteln. Insbesondere wurde nicht hinreichend kenntlich gemacht, dass es sich bei einem Nachrangdarlehen nicht um das „klassische“ Darlehen handelt. Gerade dieser Unterschied hätte aber für Anleger erkennbar sein müssen.
JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Nachrangdarlehen
Das Urteil ist nicht nur für UDI-Anleger eine gute Nachricht. Da sich oft auch in den Prospekten anderer Anbieter Prospektfehler finden, bietet es auch bei anderen gescheiterten Nachrangdarlehen gute Chancen auf Schadensersatzansprüche. Oft ist schnelles Handeln geboten, weil Verjährungsfristen laufen. Gerne beraten wir über mögliche Ansprüche bei Nachrangdarlehen oder partiarische Darlehen.