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OLG Dresden: Zinsnachschlag bei Prämiensparverträgen möglich

Das Oberlandesgericht Dresden hat in zwei Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkassen Meißen und Vogtland (Aktenzeichen 5 MK 2/20 und 5 MK 3/20) erneut bestätigt, dass in Prämiensparverträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln verwendet wurden. Bereits im Dezember 2020 berichteten wir darüber, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Verbraucher dazu rät, bestehende Prämiensparverträge überprüfen zu lassen. Wie die aktuelle Rechtsprechung zeigt, kann sich nicht nur die Überprüfung eines bestehenden Vertrages lohnen, sondern auch die Abwehr der bankseitigen Kündigung. Denn Kündigungen sind nicht immer zulässig.

Der Fall: S-Prämiensparen flexibel

Gegenstand der Verfahren waren Sparverträge “S-Prämiensparen flexibel”, die von zahlreichen Sparkassen von den 90iger Jahren bis zum Anfang dieses Jahrhunderts vertrieben wurden. Diese Sparverträge beruhten auf einer variablen Verzinsung mit Zinsanpassungsklausel. Zusätzlich verpflichtete sich die Sparkasse zur Zahlung einer Prämie, die nach dem 3. Sparjahr mit 3 Prozent begann und stufenweise bis auf 50 Prozent im 15. Jahr anwuchs. Da sich die Prämiensparverträge wegen der Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank nicht mehr rechneten, wurden sie 2017 gekündigt. Die Verbraucherzentrale berief sich auf die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln. Das sah auch das Oberlandesgericht so. Es stellte fest, dass die Sparkasse verpflichtet sei, die Zinsanpassung auf Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes monatlich vorzunehmen, der dem konkrete Geschäft möglichst nahekomme, begründet sei.

Die dadurch entstandenen Regelungslücken müsse jedoch in individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher geschlossen werden, da jeder Vertrag und mit ihm die individuellen Bedingungen zu betrachten sind.

Darüber hinaus wurde entschieden, dass die Verjährung der Ansprüche erst mit Beendigung des Vertrages beginnt. Das hat zur Folge, dass Zinsneuberechnungen bis in das Jahr 1994 zurückgehen können. Dieses Urteil bezieht sich zwar nur auf die Sparkassen Meißen und Vogtland, dürfte allerdings Strahlkraft auf vergleichbare Fälle haben. Für Anleger besteht somit eine gute Chance, mehr Zinsen zu bekommen.

BGH: Sparvertrag kann 99 Jahre laufen

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Mai 2019 (Aktenzeichen XI ZR 345/18) geurteilt hatte, dass unter gewissen Bedingungen die Kündigung von Prämiensparverträgen zulässig ist, brach eine regelrechte Kündigungswelle los. Banken und Sparkassen beriefen sich bei der Kündigung der Verträge schlicht auf das Urteil. Das war nicht immer rechtens.

Inzwischen hat der BGH in mehreren Fällen bestätigt, dass die gut verzinsten Verträge im Einzelfall sogar 99 Jahre oder 1188 Monate weiterlaufen können.

Der BGH bestätigte am 19. Januar 2021 (Aktenzeichen XI ZR 100/20) das Urteil des Landgerichts Zwickau (Aktenzeichen 6 S 54/19), mit dem die Kündigung eines für die Sparkasse teuren Vertrag, der 99 Jahre (oder 1188 Monate) laufen sollte, für unzulässig erklärt worden ist. Der Vertrag läuft nun bis 2097.

Mit Beschluss des BGH vom 02. Februar 2021 (Aktenzeichen XI ZR 623/19) wurde die Entscheidung des Oberlandesgericht Dresdens vom 21. November 2019 (Aktenzeichen 8 U 1770/18) rechtskräftig, mit der ebenfalls der Fortbestand mehrerer Sparverträge aus 2017 mit Laufzeit von 99 Jahren bestätigt wurde.

Bereits am 25. August 2020 hatte der BGH ein weiteres Verfahren zu Gunsten des Sparers entschieden (Aktenzeichen XI ZR 598/19). Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 (Aktenzeichen 22 S 104/18), wonach der Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 99 Jahren seitens der Sparkasse nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Die Sparkasse versuchte, sich gegen das Urteil zu wehren, zur Freude des Verbrauchers allerdings ebenfalls erfolglos.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen!

Anleger, die eine Kündigung ihres wertvollen Prämiensparvertrages erhalten haben, müssen diese möglicherweise nicht hinnehmen und erhalten gegebenenfalls sogar noch einen lukrativen Zinszuschlag. Bei der Regulierung mit der Sparkasse helfen wir Ihnen. Vereinbaren Sie zu diesem Zweck gerne einen Termin für eine kostenfreie telefonischen Erstberatung mit der Fachkanzlei.

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