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OLG Frankfurt zu „Sale & Rent Back“: Pfandleihhaus muss Kundin 19.000 Euro-Auto und Mietzinsen erstatten

Nur Bares ist Wahres. Um flüssig zu bleiben, nutzen Verbraucher bisweilen die Dienste von Pfandleihhäusern. Doch nicht alle Pfandleihhäuser handeln im Interesse ihrer Kunden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am 11. April 2024, dass ein Pfandleihhaus einer Kundin des „Sale & Rent Back“-Modells ihr Auto zurückgeben und die gezahlten Mietzinsen erstatten muss (Aktenzeichen: 2 U 115/20).

Pfandleihhaus betreibt „Sale & Rent Back“

Anfang 2020 besaß die Kundin ein Auto im Wert von 19.000 Euro. Da sie Geld brauchte, verkaufte sie ihren Pkw an eine Filiale eines bundesweit tätigen Pfandleihhauses im Rahmen des „Sale & Rent Back“-Modells. Kunden können ihr Fahrzeug an das Pfandleihhaus verkaufen und es gleichzeitig für eine monatliche Pauschale zurückmieten. Im vorliegenden Fall erhielt die Kundin mit dem Kaufpreis von 3.000 Euro sofort Geld und durfte ihren Pkw weiterhin nutzen. Hierfür war eine Miete von 297 Euro pro Monat für etwa ein halbes Jahr vorgesehen.

Kundin will Fahrzeug zurück – Pfandhaus weigert sich

Nach Vertragsschluss überwies die Kundin dem Pfandhaus 2.758,77 Euro und dem Kfz-Versicherer 241,23 Euro. Sie zahlte später zwei Raten zu je 396 Euro, wovon je 99 Euro als Bearbeitungsgebühr erhoben wurden. Als sie die Raten nicht mehr zahlte, kündigte das Pfandhaus den Mietvertrag über den Pkw. Die Kundin verlangte daraufhin den Wagen und die gezahlten Mietbeträge zurück, da der Pfandbetrag von 3.000 Euro im Vergleich zum Fahrzeugwert von 19.000 Euro viel zu niedrig sei. Außerdem machte sie geltend, nur unzureichend über das „Sale and Rent Back“-Modell aufgeklärt worden zu sein. Das Pfandhaus verweigerte die Rückgabe und Rückzahlung, woraufhin die Sache vor Gericht ging.

Kundin geht durch die Instanzen – und hat Erfolg

Vor dem Landgericht erzielte die Kundin einen Erfolg. Das Pfandhaus legte daraufhin vor dem OLG Berufung ein, doch auch dieses stellte sich klar auf die Seite der Verbraucherin. Aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen dem Wert des Pkw und dem gezahlten Kaufpreis von 3.000 Euro wurden die Verträge gemäß § 138 BGB als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig eingestuft und für nichtig erklärt. Daher war die Kundin auch nicht verpflichtet, die Mietzahlungen zu leisten. Das Pfandhaus muss nun den Pkw sowie die gezahlten Mietbeträge von insgesamt 693 Euro nebst Zinsen herausgeben. Ein weiterer Vorteil für die Frau: Auch die vom Pfandhaus erhaltenen 3.000 Euro muss sie nicht wieder zurückzahlen.

JACKWERTH Rechtsanwälte gehen gegen Wucher vor

Nicht immer sind die Methoden von Pfandhäusern gesetzeskonform. Wir berichteten bereits über einen ähnlichen Fall , in dem Kunden erfolgreich ihr Geld zurückerhielten. Wenn Sie in ähnlicher Weise betroffen sind, schalten Sie uns als Experten für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein.

 

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