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OLG Köln: 26.000 Euro für Anleger von Genussrechten

Nachdem dem Inhaber von Genussrechten trotz wirksamer Kündigung die Rückzahlung verweigert wurde, stellte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln auf seine Seite: Mit Urteil vom 2. März 2023 gab das OLG Köln der Klage auf Rückzahlung von fast 26.000 Euro nebst Zinsen statt (Aktenzeichen 18 U 189/21).

Nach Verschmelzung kein Genuss mehr

Der Anleger investierte 2008 in eine österreichische Aktiengesellschaft, die ihr Angebot auch auf den deutschen Markt ausgerichtet hatte. Mit seinem Einsatz von 26.000 Euro erwarb der Anleger zwei Genussrechtsbeteiligungen. 2018 verschmolz die AG auf eine britische Limited. 2019 kündigte er seine Genussrechte und forderte die Limited zur Rückzahlung auf. Die Gesellschaft verweigerte jede Zahlung. Sie begründete das damit, dass die Aktiengesellschaft lediglich noch einen Buchwert von 0,00 Euro aufwies. Auch das Kündigungsrecht wies sie zurück, weil die nunmehr gewährten Anteile mit den ursprünglichen Genussrechten gleichwertig seien.

Was sind Genussrechte

Genussrechte gewähren einen festen oder variablen Gewinnanteil. Der Inhaber von Genussrechten erhält mit der Kapitalüberlassung bestimmte Gläubigerrechte, in der Regel aber keine Rechte am Unternehmen selbst wie etwa ein Mitspracherecht. An der Gesellschaft ist er gerade nicht beteiligt. Mit den Genussrechten erhält der Inhaber lediglich einen Anspruch auf Gewinn und/oder am Liquidationserlös. Ist eine Nachrangabrede vereinbart, erhält der Anleger das Geld meist erst nach allen anderen Gläubigern. Zudem sind Genussrechte nur schwer zu veräußern.

OLG Köln: Schadensersatz für Genussrechte-Anleger

Das Gericht gab dem Anleger recht. Es habe sich auch nach der Verschmelzung um eine Genussrechtsbeteiligung und nicht um eine Aktienbeteiligung gehandelt. Denn hierfür wäre zumindest eine Gleichwertigkeit der Aktienanteile und der Genussrechte notwendig gewesen, damit der Inhaber der Genussrechte durch die Verschmelzung keinen Vermögensnachteil erleidet. Eine solche Gleichwertigkeit lehnte das Gericht jedoch ab. Da somit keine gleichwertigen Rechte gewährt wurden, liegt seitens der Gesellschaft eine vertragliche Pflichtverletzung vor. Deswegen verpflichtet das Gericht die Limited, dem Kläger Schadensersatz für den Verlust seiner Genussrechte zum Zeitpunkt der Verschmelzung zu leisten.

JACKWERTH Rechtsanwälte haben Erfahrung mit Genussrechten

Das Urteil ist erfreulich für Anleger und zeigt, dass im Einzelfall gute Chancen bestehen, Ansprüche geltend zu machen. Sollten auch Sie eine Rückforderung in Betracht ziehen oder wurde Ihnen eine solche mit Verweis auf fehlende Werte verweigert, sollten Sie schnell handeln. Kontaktieren Sie unsere Fachkanzlei hierzu einfach.

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