Viele Unternehmen finanzieren sich über Kapital von Privatanlegern. Doch wenn Anleger aussteigen wollen, gibt es oft Streit um die Rückzahlung. In einem aktuellen Fall gab das Oberlandesgericht (OLG) Köln dem Anleger Recht: Mit Urteil vom 27. März 2025 erhält dieser 25.000 Euro aus einer Genussrechtsbeteiligung zurück (Aktenzeichen: 18 U 27/24) – ein klares Zeichen für den Anlegerschutz.
Verbraucher zeichnete Genussrechtsbeteiligung
Ein Anleger beteiligte sich mit 25.000 Euro an einer Wiener Aktiengesellschaft über sogenannte Genussrechte. Diese ermöglichen es ihm, am wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens teilzuhaben, ohne jedoch Mitspracherechte wie bei Aktien zu haben. Der Vertrag sah ausdrücklich vor, dass österreichisches Recht gelten sollte.
Fusion mit britischer Limited
Im Jahr 2019 fusionierte das Unternehmen mit einer englischen Limited mit Sitz in London. Noch vor Vollzug der Verschmelzung kündigte der Anleger seine Beteiligung – eine Kündigung, die das ursprüngliche Unternehmen zunächst bestätigte.
Limited verweigert Rückzahlung
Nach der Fusion weigerte sich neue Gesellschaft jedoch, die 25.000 Euro zurückzuzahlen. Begründung: Durch die Fusion sei österreichisches Recht nicht mehr anwendbar – die Kündigung sei unwirksam.
Gerichte geben Anleger Recht – volle Rückerstattung
Der Anleger zog vor Gericht – und das mit Erfolg. Schon das Landgericht Bonn sprach ihm den Rückzahlungsanspruch samt Zinsen zu. Gegen dieses Urteil legte die Limited Berufung ein.
OLG Köln bestätigt Rückzahlungsanspruch
Das OLG bestätigte den Anspruch des Anlegers. Das Gericht entschied, dass die Wahl österrechischen Rechts wirksam war und auch nach der Fusion Bestand hatte. Die Kündigung sei daher rechtlich wirksam. Der Anleger erhält 25.000 Euro zurück – zuzüglich 4 Prozent Zinsen seit August 2023.
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