Wird es finanziell knapp, hilft auch mal die Familie aus. Doch ohne klare Vereinbarung können leicht Streitigkeiten über das liebe Geld entstehen. In seinem Hinweisbeschluss stellte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 31. Januar 2024 fest, dass ein Vater die von seiner Tochter für ein Darlehen geforderten Zinsen nicht zahlen muss, weil hierüber keine entsprechende Vereinbarung getroffen war (Aktenzeichen: 13 U 1171/23).
Tochter lieh dem Vater beträchtliche Summe
Im Jahr 1993 gewährte die Tochter ihrem Vater ein Darlehen in Höhe von 60.000 DM. Um dies zu ermöglichen, löste sie eine ihrer Geldanlagen auf. Im Jahr 2022 kündigte sie das Darlehen, nachdem bereits 35.000 Euro zurückgezahlt worden sind. Trotz anderslautender Absprachen machte die Tochter aber nun auch Zinsen für das Darlehen geltend.
Vater verweigert Zinszahlung
Der Vater weigerte sich, Zinsen für das ihm gewährte Darlehen zu zahlen. Es habe nie eine Absprache bezüglich einer Verzinsung gegeben; das Darlehen sei zurückgezahlt. Die Tochter brachte den Fall zunächst vor das Landgericht (LG) Regensburg – erfolglos. Daraufhin legte sie Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Sie habe schließlich selbst eine verzinsliche Geldanlage aufgelöst, um das Darlehen gewähren zu können.
OLG: Tochter kann Zinsvereinbarung nicht beweisen
Vor dem OLG erlitt die Tochter eine herbe Niederlage. Das Gericht bestätigte, dass die Tochter als Darlehensgeberin die Beweislast für das Bestehen einer Zinsvereinbarung trägt. Unter Verwandten seien solche Zinsabsprachen gerade nicht üblich. Da die Tochter eine solche Absprache aber nicht nachweisen konnte, teilte das Gericht per Beschluss mit, dass es die Klage für abweisungsreif hält. Sollte der Beschluss rechtskräftig werden, bekommt die klagefreudige Tochter nicht nur keine Zinsen, sondern trägt auch die Prozesskosten.
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