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OLG Saarbrücken: Kein einseitiges Änderungsrecht für Versicherung

Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2021 bestätigte das Oberlandesgericht Saarbrücken, dass ein laufender Rentenversicherungsvertrag nicht einseitig durch die Versicherung herabgesetzt werden kann (Aktenzeichen 5 U 2/21), wenn es hierfür keine vertraglichen oder gesetzlichen Befugnisse gibt.

Der düpierte Versicherungskunde

Der Kläger hatte am 1. Mai 1995 eine kapitalgebundene Rentenversicherung mit lebenslanger Rente ab dem 1. Mai 2024 in Höhe von 490,74 Euro monatlich oder einer einmaligen Kapitalabfindung in Höhe von 73.366 Euro abgeschlossen. Vermutlich aus Renditegründen wollte der Kunde vorzeitig aus der Versicherung aussteigen und erklärte den Widerspruch. Die Versicherung akzeptierte den Widerspruch zwar nicht, zahlte aber dennoch den Rückkaufswert von 35.232,05 Euro aus. Anschließend kürzte sie jedoch einseitig seine monatliche Rente auf 198,59 Euro oder einmalig 29.669 Euro. Einer solchen Kürzung hatte der Versicherungskunde zu keiner Zeit zugestimmt. Er vertrat vielmehr die Auffassung, dass der Vertrag zu den im Nachtrag vereinbarten Konditionen besteht.

Keine einseitige Änderungsbefugnis

Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten in ihrer Entscheidung, dass der zwischen den Parteien geschlossene ursprüngliche und für den Kunden deutlich bessere Rentenversicherungsvertrag fortbesteht.

Für die Versicherung bestand im Streitfall keine Berechtigung, den Versicherungsvertrag, dessen Fortbestand bereits in einem vorherigen Prozess festgestellt worden ist, unter Verrechnung vermeintlicher Gegenansprüche abzuändern. Eine einseitige Vertragsänderung durch den Versicherer während der Laufzeit des Vertrages wäre nur möglich gewesen, wenn die Klagepartei einer solchen Änderung zugestimmt hätte, was hier aber nicht der Fall war.

Zudem verneinte das Gericht ein gesetzliches Recht der Versicherung zur einseitigen Vertragsanpassung. Solche gesetzlichen Möglichkeiten sind nur engen Voraussetzungen möglich, von welchen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden darf.

Das Gericht verpflichtete die Versicherung, den Vertrag unverändert und zu den geltenden Konditionen fortzuführen.

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