Beim Kauf einer Immobilie spielt die Finanzierung eine zentrale Rolle. Soll der Vertrag mit der Bank aber vorzeitig beendet werden, verlangt diese meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarland zeigt aber: Die Vorfälligkeitsentschädigung kann zurückgeholt werden (Urteil vom 26. Januar 2023, Aktenzeichen: 4 U 134/21)!
Bank forderte hohe Entschädigung
Ein Kunde nahm bei seiner Bank im Februar 2017 ein Immobiliendarlehen über 136.000 Euro auf. Die Vertragslaufzeit sollte im Februar 2030 enden und der Zinssatz 1,64 Prozent betragen. Im Vertrag legten die Parteien fest, dass für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt werden sollte. Der Vertrag enthielt auch Angaben über die Berechnungsmethode. Im Juni 2020 meldete sich der Kunde bei seiner Bank. Er wollte die Immobilie veräußern. Die Bank verlangte die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.768,05 Euro. Da der Kläger anders den Verkauf nicht hätte tätigen können, wurde der Betrag mit dem Kaufpreis entrichtet. Der Kläger blieb jedoch bei seiner Kritik und ließ die Berechnung nunmehr vor Gericht klären.
OLG Saarbrücken: Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend
Nachdem bereits das Landgericht dem Kreditkunden Recht gegeben hatte, schlug sich auch das OLG Saarbrücken auf die Seite der Verbraucher. Zwar wurde im Vertrag die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erwähnt, allerdings waren die Angaben zur Berechnung dieser Summe nach Auffassung der Richter unzureichend. Der Kläger durfte somit darauf vertrauen, das Darlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Entschädigung zahlen zu müssen.
JACKWERTH Rechtsanwälte gehen gegen Banken vor
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