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OLG stärkt Betrugsopfer: 9.500 Euro Schadensersatz trotz unbekannter Täter

Es passiert inzwischen beinahe täglich: Menschen werden Opfer raffinierter Betrugs-Attacken, Phishing-Angriffe oder Telefonbetrug – umso erfreulicher, wenn die Justiz ihnen konsequent beisteht. Mit aktuellem Urteil vom 17. Oktober 2025 (Az. 29 U 100/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. die Rechte von Betrugsopfern deutlich gestärkt. Ein Mittelsmann, der 9.500 Euro „für einen Freund“ entgegennahm und weiterleitete, muss dem Opfer den Schaden vollständig ersetzen – wegen leichtfertiger Geldwäsche. Das Urteil zeigt: Auch wenn die eigentlichen Täter unbekannt bleiben, bestehen für Geschädigte klare Schadensersatzansprüche.

„Freundschaftsdienst“ mit Folgen

Eine Frau wurde durch einen falschen Bankmitarbeiter dazu gebracht, mehrere Zahlungen per PhotoTAN zu autorisieren – ein typisches Muster im modernen Online- und Telefonbetrug. Eine dieser Überweisungen landete auf dem Konto eines jungen Mannes, der – wie sich später herausstellte – „einem Bekannten einen Gefallen tun“ wollte. Dieser erklärte ihm, sein Abhebungslimit sei ausgeschöpft, er benötige aber dringend 9.500 Euro in bar.

Der Betrag wurde deshalb auf das Konto des Mannes überwiesen, der das Geld noch am selben Abend in zahlreichen kleinen Schritten von verschiedenen Geldautomaten und Supermarktkassen – teils in 20 bis 30 Filialen – abhob und vollständig an den Bekannten weitergab. Für das Opfer entstand so ein erheblicher finanzieller Schaden, ohne dass zunächst erkennbar war, wie die unbekannten Hintermänner zur Verantwortung gezogen werden könnten.

OLG: Schadensersatz für Betrugsopfer – trotz unbekannter Täter

Das OLG Frankfurt sah im Verhalten des jungen Mannes eindeutig den Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfüllt. Spätestens bei den vielen gestückelten Abhebungen hätte ihm die rechtswidrige Herkunft des Geldes auffallen müssen. Er stellte keinerlei Nachfragen, kannte den angeblichen Freund kaum und akzeptierte widersprüchliche Erklärungen – Umstände, die für das Gericht klar belegten, dass er offensichtliche Warnsignale bewusst ignorierte.

Trotz seines jungen Alters liege daher Leichtfertigkeit vor. Auf dieser Grundlage sprach das Gericht dem Betrugsopfer einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 6 StGB zu.Ein Mitverschulden lehnte das OLG ab: Ein Opfer schuldet einem Geldwäschetäter keine besonderen Sorgfaltspflichten.

Damit bestätigt das Urteil, dass Opfer von Phishing, Online-Betrug oder Telefontricksereien auch dann erfolgreich vorgehen können, wenn die eigentlichen Täter anonym bleiben.

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