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OLG Stuttgart: Anlegerin erhält fast 18.000 Euro

Der Verlust einer zur Altersvorsorge empfohlenen Geldanlage ist bitter. Umso mehr freute sich die Anlegerin, als das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Aktenzeichen: 3 U 26/20) auf Rückzahlung von 17.720 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen seit 9. November 2018 entschied. Das Gericht stellte fest, dass nicht ausreichend über das Totalverlustrisiko aufgeklärt und die Anlage fehlerhaft als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen worden war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Anlage als Altersvorsorge

Die Klägerin erwartete im Alter lediglich eine geringe Rente. Nachdem sie ihre Ersparnisse zunächst in eine Lebensversicherung investiert hatte, wollte sie 2008 ihre finanzielle Absicherung im Alter überprüfen lassen. Zu diesem Zweck ließ sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann von dem Beklagten beraten. Das Ehepaar stellte das Interesse an einer Anlage zur Altersvorsorge in den Vordergrund. Der Berater schlug daraufhin eine Investition in ein US-amerikanisches Unternehmen vor, das Erdöl- und Erdgasvorhaben in Texas und Oklahoma fördere und über entsprechende staatliche Berechtigungen verfügte. Er pries die Anlage anhand eines Prospektes als sichere Geldanlage, geeignet zur Altersvorsorge. Er habe selbst in das Unternehmen investiert und erwarte hohe Gewinne. Daraufhin investierte die Klägerin rund 17.800 Euro aus der gekündigten Lebensversicherung in die Förderrechte. Als die versprochenen Zahlungen ausblieben, forderte sie 2013 ihre gesamte Investition zurück. Nach erfolglosem Ringen um die Rückzahlung reichte die Klägerin 2015 am Landgericht (LG) Heilbronn Klage auf  Zahlung von 17.778,60 Euro ein und hatte Erfolg. Hiergegen wandte sich der Berater mit seiner Berufung.

OLG Stuttgart: Keine ausreichende Aufklärung

Erfreulicherweise bestätigte das OLG das erstinstanzliche Urteil aus Heilbronn und stellte klar, dass der Beklagte im Beratungsgespräch das Totalverlustrisiko verharmlost dargestellt habe. Aufgrund der gegebenen Umstände war es zudem ein Fehler, die Beteiligung als zur Altersvorsorge geeignet zu empfehlen. Die bloße Übergabe eines Prospekts konnte den Berater dabei nicht entlasten. Zwar sei dort auf die Risiken und auch das Totalverlustrisiko hingewiesen worden. Maßgeblich ist aber die mündliche Beratung, die auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sein muss. Die fehlerhafte Beratung bescherte der Klägerin den inzwischen rechtskräftig ausgeurteilten Schadensersatzanspruch.

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