Wenn die Kredit- oder Girokarte gestohlen wird, ist schnelles Handeln geboten. Doch was passiert, wenn der Dieb schon Geld abgehoben hat? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) stärkt Bankkunden den Rücken und verurteilt eine Bank zur Zahlung von 18.545,74 Euro nebst Zinsen (Urteil vom 8. Februar 2023, Aktenzeichen: 9 U 200/22).
Kartenklau an der Kasse
Die Klägerin kaufte Ende 2020 in einem Markt ein und bezahlte den Einkauf mit ihrer Bankkarte. Wenige Tage später bemerkte sie das Fehlen der ec-Karte und ließ diese sperren. Zu spät, wie sich herausstellte: eine unbekannte Person hatte innerhalb von vier Tagen Belastungsbuchungen in Höhe von insgesamt 18.545,74 Euro vorgenommen. Diese Buchungen wurden vom Dieb mit einer von der Bank für das Konto ausgegebenen ec-Karte und einer Kreditkarte durchgeführt. Um sich die persönliche Geheimzahl (PIN) besser merken zu können, verwendete die Klägerin sowohl für die Kredit- als auch die ec-Karte dieselbe Zahlenkombination. Vermutlich wurde die PIN an der Kasse ausgespäht. Sodann wandte sich die Klägerin an ihre Bank und bat um Erstattung des verlorenen Betrags. Die Bank aber weigerte sich und berief sich auf die angeblich missbräuchliche Verwendung der Bankkarten. So hätte die Klägerin ihre Geheimhaltungspflicht bezüglich der PIN verletzt. Die Verwendung derselben PIN für Bank- und Kreditkarte war nach Ansicht der Bank ebenfalls pflichtwidrig.
Gericht schlägt sich auf Seite der Klägerin
Das OLG Stuttgart sah dies anders. Es sprach der Klägerin einen Anspruch gegen ihren Zahlungsdienstleister in Höhe von 18.448,31 Euro nebst Zinsen zu. Die Klägerin traf nach Ansicht des Gerichts keine Schuld, weil das Ausspähen der PIN an der Kasse zu untypisch sei, dass das Opfer mit einem anschließenden Kartenmissbrauch rechnen müsse. Auch die Verwendung derselben PIN für zwei Zahlungskarten sei gegenüber dem Zahlungsdienstleister nicht missbräuchlich.
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