Vorfälligkeitsentschädigungen können eine enorme finanzielle Belastung sein. Umso erfreulicher war es für zwei Verbraucher, dass das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Sparkasse am 7. Februar 2024 zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 12.540,89 Euro nebst Zinsen (Aktenzeichen: 9 U 124/23) verurteilt. Die Überprüfung hat sich gelohnt!
Verbraucher finanzieren Immobilie mit Sparkasse
Die Bankkunden schlossen im Jahr 2016 mit der Sparkasse ein Darlehen über insgesamt 263.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie. Der vereinbarte Zinssatz betrug 1,45% pro Jahr und war bis zum Jahr 2036 festgeschrieben. Als Sicherheit für den Kredit stellten die Kunden der Sparkasse Grundschulden an zwei Grundstücken zur Verfügung.
Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart
Im Darlehensvertrag wurde neben den üblichen Kündigungsrechten auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart. Diese Summe war im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens durch die Kunden an die Sparkasse zu zahlen. Zur Berechnung dieser Entschädigung war im Vertrag die sogenannte Aktiv-Passiv-Methode vorgesehen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass die Sparkasse so gestellt wird, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre.
Kunden fordern gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück
Im Jahr 2020 entschieden sich die Kunden, ihre Immobilie zu verkaufen und das Darlehen vorzeitig zurückzahlen. Dafür unterzeichneten sie eine separate „Vereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts“ in Höhe von 12.540,89 Euro sowie eines Institutsaufwands von 250 Euro. Später ließen die Kunden ihre Zahlung rechtlich überprüfen. Ihr anschließendes Rückzahlungsverlangen lehnte die Sparkasse unter Hinweis auf die Vereinbarung aus 2020 ab. Vor dem Landgericht (LG) Heilbronn hatten die Kunden keinen Erfolg und zogen vor das OLG.
OLG: Belehrungsfehler nicht durch nachträgliche Vereinbarung der Sparkasse geheilt
Das OLG stellte fest, dass die Sparkasse ihren gesetzlichen Aufklärungspflichten nicht ausreichend nachgekommen war, da die Berechnung der Entschädigungssumme unklar formuliert war. Die Formulierung, dass die Sparkasse „wie bis zum Ablauf der Zinsbindung“ gestellt werde, wurde als irreführend bewertet. Dies konnte auch nicht durch die Vereinbarung aus dem Jahr 2020 geheilt werden, da es sich um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft handelt. Daher erhalten die Kunden nun die Vorfälligkeitssumme von 12.540,89 Euro nebst Zinsen zurück.
JACKWERTH Rechtsanwälte empfehlen: Holen Sie sich Ihre Vorfälligkeitsentschädigung zurück
Banken und Sparkassen belehren nicht immer ausreichend zur Vorfälligkeitsentschädigung. In solchen Fällen können Sie die gezahlten Beträge zurückfordern, sofern keine anderen Gründe wie Verjährung dagegensprechen. Gerne überprüfen wir Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie durch.