Banken und Sparkassen aktualisieren in regelmäßigen Abständen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kunden müssen diesen aktiv zustimmen. Tun sie das nicht, spricht die jeweilige Bank eine Kontokündigung aus. In manchen Fällen zu Unrecht, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 2. August 2023 hervorgeht (Aktenzeichen: 2 U 34/22).
Bank stellte Kunden Kündigung in Aussicht
Im zurunde liegenden Fall klagte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die VR Bank Schwäbischer Wald eG. Diese hatte von unzähligen Verbrauchern, die ein Girokonto dort führten, infolge einer AGB-Änderung Kontoführungspreise in Höhe von. 5 Euro pro Monat verlangt – zu Unrecht. Mehrere Kunden verlangten die gezahlten Beträge zurück. Die Bank erwiderte daraufhin in einem Schreiben an die Kunden, dass das Girokonto gekündigt werde. Diese Kündigung sollte jedoch nicht ausgesprochen werden, falls die Verbraucher auf eine Rückerstattung der gezahlten Gebühren verzichten würden. Das Girokonto bei der VR Bank Schwäbischer Wald könne dann zu einer monatlichen Kontoführungsgebühr von 5 Euro weitergeführt werden. Dies wollten sich die Kunden nicht gefallen lassen und zogen vor Gericht.
Bank erkennt Rechte der Verbraucher an
Vor dem OLG kam es zu einem Anerkenntnisurteil; die Rechtslage lag so klar auf Seiten der Verbraucher, dass die Bank die Rechte ohne mündliche Verhandlung anerkannte. Das OLG sprach daraufhin aus, dass die Bank derartige Kündigungsmitteilungen nicht mehr an Verbraucher schicken darf und dass sie Verbraucher darüber informieren muss, dass eine Rückerstattung der Gebühren auch ohne die Folge einer Kündigung des Girokontos möglich ist. Auch für Verbraucher, die mit ähnlichen Schreiben ihrer Bank konfrontiert werden, ist dies ein gutes Zeichen.
JACKWERTH Rechtsanwälte gehen gegen unzulässige Gebühren und Kündigungen vor
Falls Ihre Bank die Kontoverbindung einseitig beendet, weil Sie den neuen Geschäftsbedingungen nicht zustimmen wollen oder – wie zuletzt geschehen – sogar ohne Angabe von Gründen, zögern Sie nicht, uns als Fachanwälte mit einer Prüfung zu beauftragen. Möglicherweise stehen Ihnen Ansprüche zu, die wir gerne für Sie durchsetzen.