Online-Banking ist heute Standard, um Zahlungsgeschäfte flexibel und unabhängig abwickeln zu können. Doch auch erfahrene Nutzer können hierbei Opfer von Betrügereien werden. So auch bei den Mandanten, für die JACKWERTH Rechtsanwälte nun 4.491,25 Euro nebst Zinsen von der Sparkasse Celle Gifhorn Wolfsburg vor dem Amtsgericht Gifhorn zurück holten (Urteil vom 9. Oktober 2023, Aktenzeichen: 33 C 575/22). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Kunden wurden Opfer von Onlinebanking-Betrug
Die Betroffenen – ein Ehepaar – unterhielten ein gemeinsames Girokonto bei der Sparkasse Celle Gifhorn Wolfsburg. Im August 2022 erhielt das Ehepaar den Anruf eines unbekannten Mannes, der sich als Mitarbeiter der betroffenen Sparkasse ausgab. Dabei verwendete der Betrüger die Telefonnummer des Kreditinstituts. Der Anrufer gab an, mit den Betroffenen eine Überweisung besprechen zu wollen, woraufhin das misstrauische Paar sofort auflegte und sich an die Sparkasse wandte. Diese klärte darüber auf, dass es gar keinen Mitarbeiter mit dem Namen des Anrufers gebe.
Kurz danach leuchtete die S-Push-Tan, die im Onlinebanking zur Authentifizierung von Überweisungen genutzt wird, auf dem Smartphone der Betroffenen auf. Dabei wurde ein Betrag in Höhe von 4.491, 25 Euro angezeigt. Das Paar schloss die App sofort und verneinte eine Freischaltung für eine Überweisung des angezeigten Betrags.
Dann der Schock: Eine Abbuchung vom Girokonto an das unbekannte Konto war dennoch erfolgt. Die Betroffenen erstatteten noch am selben Tag Strafanzeige und wandten sich an die Sparkasse mit der Forderung, den abgebuchten Betrag wieder zu erstatten; schließlich hätten sie der Überweisung nie zugestimmt. Die Sparkasse wies dies zurück. Sodann wandten sich die Betroffenen an JACKWERTH Rechtsanwälte, die vor das AG Gifhorn zogen.
JACKWERTH Rechtsanwälte überzeugen vor Gericht
Das Gericht prüfte das Vorbringen der Parteien und stellte sich hinter die Betrugsopfer. Diese hatten den Zahlungsvorgang nicht autorisiert. Die Sparkasse könne sich auch nicht auf den sogenannten Anscheinsbeweis berufen, da der Empfänger den Betroffenen gänzlich unbekannt war. Auch konnte die Sparkasse nicht beweisen, dass das Ehepaar die PIN oder Tan fahrlässig weitergegeben hat, sodass diese kein Verschulden treffe. Die Betroffenen erhalten nunmehr 4.491, 25 Euro nebst Zinsen sowie eine Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 739,23 Euro nebst Zinsen zurück.
JACKWERTH Rechtsanwälte sind Ihre Experten für Onlinebanking-Betrug
Sollten Sie Opfer einer Phishing-Attacke oder von Onlinebanking-Betrug geworden sein, ist Ihr Geld nicht zwingend verloren. Möglicherweise stehen Ihnen Erstattungsansprüche gegen Ihre Bank oder Sparkasse zu. Als Experten für Bankrecht beraten wir Sie gerne und setzen etwaige Ansprüche für Sie durch.