Schadensersatzansprüche gegen Banken, Berater, Vermittler, Treuhänder oder sonstige Verantwortliche verjähren zum 31. Dezember 2021 und können daher nur noch bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Deutschlandweit ist die Rechtsprechung noch uneinheitlich. Zuletzt berichteten wir über das erfreuliche Urteil des Landgericht Münchens I vom 18. Mai 2021, mit dem die Richter dem Anleger Schadensersatz in Höhe von fast 55.000,00 Euro gegen seine Bank zusprachen.
Rechtsprechung zugunsten der Anleger
Schon am 05. Mai 2020 wurde eine Bank, die unzureichend über die Investition in P&R informiert hatte, vom Landgericht Kleve zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von fast 214.000,00 Euro verurteilt. Die dortigen Anleger wurden nicht ordnungsgemäß über das Risiko des Totalverlusts aufgeklärt. Zudem wurde deutlich gemacht, dass sich P&R nicht zur Altersvorsorge eignet.
Kurz danach am 04. Juni 2020 verurteilte das Landgericht Krefeld einen Finanzvermittler zur Zahlung von knapp 25.000,00 Euro. Bei seiner Urteilsbegründung fand das Gericht damals deutliche Worte gegen den Finanzvermittler.
Am 22. Dezember 2020 entschied erneut das Landgericht Kleve für den Anleger. Das Gericht verurteilte die beratende Bank aufgrund von Verstößen gegen die Finanzanlagenvermittlungsverordnung zu einer Zahlung von fast 34.000,00 Euro.
Nahezu einen Monat später folgte das Landgericht Traunstein mit seinem Urteil vom 13. Januar 2021. Es sprach einer Anlegerin Schadensersatz in Höhe von 900.000,00 Euro zu. Die beklagte Versicherungsmaklergesellschaft hatte die Investition in P&R als totsichere Anlage zur Altersvorsorge verkauft. Inzwischen ist sicher, dass es sich bei P&R in keinem Fall um eine solche handelte.
Drohende Verjährung abwenden
Die erfreuliche Rechtsprechung hilft betroffenen Anlegern allerdings dann nicht mehr, wenn ihre Ansprüche verjährt sind. Verjährung bedeutet, dass Schadensersatzanspruch zwar besteht, dieser aber aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden kann. Um das zu verhindern, müssen spezielle Maßnahmen ergriffen werden. Die verjährungshemmenden Maßnahmen sind im Gesetz geregelt. Ein bloßes außergerichtliches Schreiben allein hilft allerdings nicht.
Hemmungsvereinbarung hilft nicht gegen Berater
Eine unterzeichnete und an den Insolvenzverwalter übermittelte Hemmungsvereinbarung hemmt die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen Banken oder sonstige Haftungsverantwortliche nicht. Die Hemmungsvereinbarung stellt nur sicher, dass Sie nicht von dem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Mieten oder Rückkaufspreisen verklagt werden. Zudem sichert es Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter. Die Verjährung von sonstigen Schadensersatzansprüchen hindert die Vereinbarung aber nicht.
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