In Niedrigzinsphasen werden hohe Sparprämien für Kunden zum Gewinn, für Banken jedoch zur Belastung. Zahlreiche Sparkassen kündigen daher ihre Prämiensparverträge aus den 1990er und 2000er Jahren, die ihren Kunden heute noch attraktive Zinsen und Prämien bieten. Doch wie die Rechtsprechung zeigt, können betroffene Kunden dagegen vorgehen!
Der Bestseller der Sparkassen
Schon lange sind Prämiensparverträge die Bestseller bei Sparkassen. Der Kunde erhält zusätzlich zum Zins eine jährliche Prämie, die staffelweise mit der bisherigen Laufzeit steigt. Doch aktuell profitieren die Banken von diesen Prämiensparverträgen nicht und kündigen oder passen die Zinsen nach unten an. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte diesen dringend überprüfen lassen. Kunden kann dadurch ein drei- bis vierstelliger Zinsnachschlag zustehen.
BGH urteilt zugunsten der Verbraucher
Auch der BGH stellt sich auf Seiten der Verbraucher. Mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 sprach er sich für lukrative Zinsanpassungen aus (Aktenzeichen: XI ZR 234/20). Der BGH bemängelte dabei, dass die Vereinbarung der Sparkassen über die Zinsen nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit der möglichen Zinsveränderungen aufweist, was zu einer Vertragslücke führt. Vielmehr müssten die Zinsanpassungen jeweils monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands zum Referenzzinssatzes vorgenommen werden. Das ordentliche Kündigungsrecht der Sparkasse wird durch eine Prämienstaffel, welche die Höchstprämie über mehrere Jahre vorsieht, bis zum letzten Sparjahr ausgeschlossen.
JACKWERTH Rechtsanwälte kämpfen für Ihre Zinsansprüche
JACKWERTH Rechtsanwälte kümmern sich um Ihre Ansprüche. Immer wieder kündigen Sparkassen die Verträge ihrer Kunden und kürzen den Zinsanspruch. Das müssen Sie als Kunden nicht ohne weiteres hinnehmen. Wir klären für Sie die Rechtslage, beauftragen den Sachverständigen und verhandeln mit den Banken. Vereinbaren Sie gerne ein kostenfreies telefonisches Erstgespräch mit der Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht.