Gold besitzt seit jeher eine starke Anziehungskraft. Anleger investieren ihr Geld daher gerne in das glänzende Edelmetall. Über vermeintlich unschlagbare Angebote werden Interessierte zu Anlagevermittlern gelockt. Viele Berater oder Vermittler erfüllen ihre Aufklärungspflichten dabei nicht. Dass Anleger ihr Geld im Zweifel zurückholen können, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Göttingen vom 9. Juni 2023 (Aktenzeichen: 4 O 68/21).
Vermeintlich sichere Goldinvestments
Bereits 2018 wurde ein Anleger auf einen selbstständigen Versicherungsmakler aufmerksam. Dieser gab sich auf seiner Internetseite als Experte für Vermögensabsicherung durch physische Werte wie Gold aus. Er sprach sogar von einem kostenfreien physischen Sparbuch. Der Berater vertrieb dabei auch Produkte der Premium Gold Deutschland GmbH und erhielt von dieser als Edelmetallverkäufer eine Provision. Das Konzept sah vor, dass Anleger das Gold kauften, wobei die GmbH anbot, das Gold aussonderungsfähig aufzubewahren. Der Anleger begann zu investieren. Im Jahr 2019 tätigte der Anleger weitere Goldankäufe beim Berater.
Kein Gold, sondern Strafverfahren
Was der Anleger nicht wusste: Das Gold existierte in Wirklichkeit gar nicht. Gegen die GmbH und ihre Geschäftsführer wurde ein Strafverfahren geführt, was dem Anleger im September 2019 durch seinen Berater mitgeteilt wurde. Der Kläger verlangte nunmehr seine Investments in Höhe von 30.000 Euro vom Berater zurück, da dieser ihn vor dem Hintergrund der negativen Berichterstattung über die PGD nicht ausreichend über die Risiken des Investments aufgeklärt habe. Der Berater verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es habe gar keinen Anlageberatungsvertrag gegeben.
LG: Experte verletzte Beratungspflichten
Das Gericht stellte sich entschieden hinter den geschädigten Anleger. Nach Auffassung der Richter verletzte der Anlageberater seine Beratungspflichten, da er nicht auf die negative Medienberichterstattung über die PGD hinwies. Besonders nachteilig wurde dem Berater ausgelegt, dass ihm bekannt war, dass Goldanleger – wie auch hier – oftmals konservative und wenig risikobehaftete Investments tätigen wollen. Der Kläger erhält im Ergebnis über 30.000 Euro zurück. Der Betrag setzt sich zusammen aus seiner Einzahlung abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen aus dem Insolvenzverfahren, also 27.929,71 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basissatz seit 1.12.2020 zuzüglich Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.324,60 Euro.
JACKWERTH Rechtsanwälte gehen gegen fehlerhafte Anlageberatung vor
Anlageberater und Anlagevermittler sind zur umfassenden Aufklärung über die beabsichtigten Investments ihrer Kunden verpflichtet. Werden diese Pflichten verletzt, stehen Anlegern regelmäßig Erstattungsansprüche zu. Gerne beraten wir Sie hierzu und setzen Ihre Ansprüche durch.