Auch Anleger geschlossener Flugzeugfonds können von dem Berater oder der Bank Schadensersatz verlangen, wenn sie über wesentliche Risiken nicht richtig informiert worden sind. Nachdem die Schiffsfondsbranche immer mehr zum Erliegen kam, boomten andere Anlageklassen, so auch das Geschäft mit Flugzeugfonds.
Flugzeugfonds LF 108
So wurde in 2011 ein Flugzeugfonds LF 108 aus dem Hause Lloyd am Markt platziert. Der Fonds betreibt ein Langstreckenflugzeug vom Typ Airbus A380-841. Der Airbus ist für eine Rate von 1,55 Million US-Dollar fest an Singapore Airlines verleast. Inzwischen ist klar, dass Anlegerkapital nur zur Hälfte ursprünglicher Planungen eingeworben werden konnte. Allerdings sind die Bankdarlehen nahezu planmässig von rund 111 Millionen US-Dollar aufgenommen worden. Damit ist die ohnehin hohe Fremdfinanzierungsquote von gut 54 Prozent auf noch einmal fast 80 Prozent angestiegen. Der Fonds gehört damit praktisch den finanzierenden Banken. Da jetzt auch hoher Kapitaldienst auf die beiden Zwischenfinanzierungen geleistet werden musste, hat der Fonds keine Auszahlungen an die Anleger vorgenommen. Auch in 2013 waren keine Auszahlungen an die Anleger möglich. Der wirtschaftliche Verlauf ist ungewiss. Für Anleger besteht ein Totalverlustrisiko, über das deutlich und unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Flugzeugfonds hätte aufgeklärt werden müssen.
Gerichtsentscheidung
Bereits in 2011 hat das Landgericht Kiel einem Anleger eines Flugzeugfonds Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank zugesprochen. Tragender Grund war die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Aufgrund der hohen Risiken auch bei geschlossenen Flugzeugfonds hält die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte weitere spezielle Haftungsgesichtspunkte für gegeben. Bei Passagiermaschinen sind gegebenenfalls hohe Umrüstungskosten zu berücksichtigen. Verkaufserlöse für gebrauchte Maschinen sind ungewiss. Über dieses Kostenrisiko hätte nach Auffassung der Kanzlei aufgeklärt werden müssen.
JACKWERTH Rechtsanwälte: Wir helfen!
Empfehlenswert ist eine rechtliche Erstprüfung durch die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte. Dabei werden tatsächliche und rechtliche Fragen geklärt und konkrete Handlungsempfehlungen gegeben. Im Vordergrund steht dabei die außergerichtliche Regulierung. Erst wenn dieser Weg ausgeschöpft ist, kommt auch eine Klageerhebung in Betracht. Ist eine Rechtsschutzversicherung vorhanden, übernimmt die Kanzlei die Abwicklung.