Wer seine Schulden begleicht, darf nicht dauerhaft durch negative Einträge bei SCHUFA & Co. belastet werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied, dass die fortgesetzte Speicherung erledigter Forderungen unzulässig ist – und sprach dem Betroffenen 1.040,50 Euro immateriellen Schadensersatz zu (Urteil vom 10. April 2025, Az. 15 U 249/24).
Offene Forderungen in Auskunftei eingetragen
Der Verbraucher nahm Einsicht in die SCHUFA und stellte fest, dass dort Informationen über drei offene Forderungen aus den Jahren 2020 bis 2022 über insgesamt 739,26 Euro gespeichert waren. Erst nach mehreren Mahnungen beglich er sämtliche Schulden..
Auskunftei speichert Zahlungsdaten trotz Begleichung weiter
Trotz der vollständigen Zahlung und entsprechender Mitteilung an die Auskunftei wurden die Einträge über die Zahlungsstörungen nicht gelöscht. Der Verbraucher sah darin einen Verstoß gegen Datenschutzrecht und verlangte die Löschung der Einträge sowie Schadensersatz. Aus seiner Sicht bestand nach Tilgung der Forderungen kein berechtigter Grund mehr für die weitere Speicherung. Die Auskunftei entfernte zwar nach drei Jahren den ältesten Eintrag – die beiden übrigen blieben jedoch bestehen. Es kam zum Rechtsstreit.
OLG: Speicherung nach Zahlung unzulässig – Schadensersatz zugesprochen
Während das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte der Kläger in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln Erfolg. Das OLG stellte klar, dass kein rechtlicher Grund mehr für die fortdauernde Speicherung der Zahlungsstörungsdaten bestand, nachdem die Forderungen vollständig beglichen worden waren. Die Speicherung verstieß damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das Gericht sprach dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.040,50 Euro zuzüglich Zinsen zu – ein wichtiges Signal zugunsten des Datenschutzes und der Rechte von Verbrauchern.
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