Flexibel mit Prämien sparen – damit werben Sparkassen bei Kunden für ihr eigenes Sparmodell. Wollen diese aber geringere Prämien zahlen, als den Verbrauchern zusteht, sollte schnell gehandelt werden, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 27. März 2024 zeigt. Eine Sparkasse muss einer Prämiensparerin nun 4.934,20 Euro auszahlen (Aktenzeichen: 4 U 97/22).
Prämiensparverträge als beliebtes Sparmodell
Prämiensparverträge erfreuen sich großer Beliebtheit. Bei einem Prämiensparvertrag werden monatliche Sparraten eingezahlt. Die Spareinlage wird variabel verzinst und am Ende des Kalenderjahres zusätzlich mit einer verzinslichen Prämie der Sparkasse honoriert. Diese Prämie wird gestaffelt. Je länger also gespart wird, desto höhere Prämien können erzielt werden. Im zugrundeliegenden Fall betrug die Prämie 50 % nach dem 15. Sparjahr.
Sparkasse kündigte Sparvertrag – Kundin verlangt Prämie
Auch im Fall der betroffenen Sparerin wurde mit einer Sparkasse im Jahr 1996 ein sogenannter Sparvertrag „S-Prämiensparen flexibel“ geschlossen. Ihre monatliche Spareinlage betrug 255,65 Euro, die sie regelmäßig einzahlte. Der Sparvertrag enthielt eine sogenannte Zinsanpassungsklausel, nach welcher sich der Zinssatz der Prämie an einem im Geschäftsraum ausgehangenen Zinssatz orientieren sollte. Im Jahr 2018 kündigte die Sparkasse den Prämiensparvertrag. Die Kundin verlangte daraufhin die Nachzahlung der Prämie; ihrer Meinung nach war die Zinsanpassungsklausel zu unbestimmt und damit unwirksam. Vor dem erstinstanzlichen Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Kundin Erfolg; trotzdem ging sie noch vor dem OLG in Berufung, nachdem die Sparkasse die Zahlung einer höheren Prämie fortan verweigerte.
OLG spricht Kundin 4.934,20 Euro aus Prämiensparvertrag zu
Zwar sprach das OLG der Klägerin einen Anspruch auf Nachzahlung nicht in der Höhe zu, die die Klägerin vortrug. Dennoch verurteilte es die Sparkasse zur Zahlung von 4.934,20 Euro an die Kundin. Grund dafür sei, dass die Zinsanpassungsklausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sei. Verbraucher hätten die Klausel so verstehen können, dass die Spareinlage anhand eines variablen Zinssatzes verzinst werde. Für Verbraucher seien Zinsänderungen nicht hinreichend kalkulierbar gewesen.
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