Die Serie der Phishing-Angriffe reißt nicht ab: Immer wieder nutzen Betrüger das Vertrauen von Bankkunden skrupellos aus. Doch ein aktuelles OLG-Dresden-Urteil macht Mut: Die Sparkasse muss nach einem Phishing-Betrug 11.004,08 Euro zurückzahlen (Urteil vom 5. Juni 2025, Az.: 8 U 1482/24) – ein wichtiges Signal für alle Phishing-Opfer.
Phishing Sparkasse: Kunde nutzte Online-Banking mit S-pushTAN
Der Geschädigte war seit über zehn Jahren Kunde der Sparkasse und nutzte das Online-Banking der Sparkasse mit dem S-pushTAN-Verfahren. Nach dem Login wurden Geburtsdatum und Kartennummer angezeigt – Daten, die benötigt werden, um das Tageslimit online zu erhöhen. Anfang 2022 erhielt der Mann eine täuschend echt gestaltete Phishing-Mail, angeblich vom Sparkassen-Kundenservice. In dem Glauben, es handle sich um die echte Sparkassen-Website, gab er seine Online-Banking-Daten ein. Die Täter erhöhten daraufhin das Tageslimit und buchten insgesamt 49.421,44 Euro vom Konto ab.
Sparkasse verweigert Erstattung – OLG Dresden stärkt Verbraucher
Nachdem der Mann den Phishing-Betrug bemerkt hatte, stellte er Strafantrag und forderte die vollständige Erstattung des Schadens. Die Sparkasse verweigerte die Rückzahlung und warf dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vor. Das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch zugunsten des Kunden: Zwar habe er grob fahrlässig gehandelt, doch die Sparkasse habe selbst gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen. Sie habe den Angriff überhaupt erst ermöglicht, indem sie sensible Daten wie Geburtsdatum und Kartennummer im Online-Banking anzeigte. Der Kunde erhält daher jedenfalls 9.884,29 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 Euro nebst Zinsen zurückerstattet.
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Das Urteil des OLG Dresden zeigt: Nach einem Phishing-Angriff muss das Geld nicht vollständig verloren sein. In manchen Fällen können Banken oder Sparkassen zur Erstattung verpflichtet sein.
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