Nachrangdarlehen sind eine riskante Anlageform. In einem aktuellen Urteil vom 4. April 2024 verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden den Anlagevertrieb zusammen mit seinem Geschäftsführer zur Rückzahlung von 9.919,03 Euro nebst Zinsen an den Anleger. Das Gericht erklärte die Nachrangklausel für unwirksam. Der Anleger freut sich über die positive Entscheidung.
Darlehen als Anlageform
Der Kläger schloss im Jahr 2013 eine Geldanlage bei der UDI ab, vermittelt durch einen Vertriebsmitarbeiter auf Basis des Anlageprospektes. Für diese Vermittlung erhielt der Vertrieb eine Provision von 9%. Die Geldanlage betraf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen in Höhe von 12.000 Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2024. Der Anleger sollte neben der Darlehensrückzahlung einen Festzins von 5,5% bis 9% p.a. erhalten. Tatsächlich erhielt der Kläger nur Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 2.080,97 Euro, eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht.
Insolvenz-Schock 2021
Am 1. September 2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Daraufhin forderte der Anleger von dem Alleinvertrieb und einem der Hauptverantwortlichen der UDI-Gruppe die Rückzahlung seines investierten Geldes. Er begründete dies damit, dass die Prospektunterlagen zur Kapitaleinwerbung fehlerhaft und unvollständig waren. Da die Gegenseite kein Einsehen hatte, entschied der Kläger, den Gerichtsweg zu beschreiten.
OLG Dresden: Schadensersatz wegen unzureichender Nachrangklausel
Nachdem das Landgericht Leipzig die Klage in der ersten Instanz noch abgewiesen hatte, entschied das OLG Dresden zugunsten des Anlegers. Das Gericht entschied, dass neben der Vertriebsgesellschaft auch einer der Hauptverantwortlichen der UDI-Gruppe haftbar ist. Dies begründete das OLG damit, dass dieser persönlich den Verkaufsprospekt unterzeichnet hatte und eine zentrale Rolle innerhalb der UDI-Gruppe innehatte. Der Prospekt wurde als mangelhaft bewertet, da die Risiken im Zusammenhang mit der Nachrangklausel nicht ausreichend transparent dargestellt worden waren. Die Verwendung der Begriffe “Festzins” oder “Festzinsanlage” wurde als irreführend eingestuft. An keiner Stelle des Prospekts konnte ein Anleger klar und verständlich erkennen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt. Zudem wurde nicht angemessen auf die erhöhten Ausfallrisiken im Vergleich zu einem gewöhnlichen Darlehen hingewiesen.
JACKWERTH Rechtsanwälte helfen UDI-Anlegern
UDI-Anlagen bergen wie viele andere Nachrangdarlehen erhebliche Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust. Wenn Sie in eine solche Anlage investiert haben und sich um Ihr Geld sorgen, sollten Sie jetzt Ihre Verträge prüfen lassen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat inzwischen klare Anforderungen an die Aufklärungspflichten bei Nachrangdarlehen festgelegt, die häufig nicht erfüllt werden. Aufgrund laufender Verjährungsfristen spätestens zum 31. Dezember 2024 ist schnelles Handeln erforderlich.