Im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Medienfonds VIP 3 muss die Commerzbank Schadensersatz an einen klagenden Anleger zahlen. Die Beschwerde der Commerzbank gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen (Az. XI ZR 298/10).
In der Sache ging es um Rückvergütungen, sogenannte Kick-Backs in Höhe von mindestens 8,25 Prozent des Anlagebetrages, die für die Vermittlung des Fonds hinter dem Rücken des Anlegers geflossen sind. In einer solchen Situation liegt regelmäßig ein Interessenkonflikt vor, der die Gefahr hervorruft, die Bank könnte sich bei der Beratung weniger vom Kundeninteresse als von ihrem eigenen Interesse an einer möglichst hohen Provision für das empfohlene Produkt leiten lassen. Die Commerzbank hatte es schuldhaft versäumt über diese Provisionen im Rahmen des Beratungsvertrages aufzuklären. Entgegen dem Vortrag der Commerzbank, die von einer reinen Vermittlungstätigkeit ausging, ist ein solcher Beratungsvertrag mit dem klagenden Anleger zustande gekommen. Auch die Argumentation, es handele sich bei den gezahlten Provisionen nicht um solche, die der Aufklärungspflicht unterliegen würden, hatte keinen Bestand. Dies hatte in der vorhergehenden Instanz bereits das OLG Celle ausführlich dargelegt (Az. 3 U 71/10). Gerade durch das Zustandekommen des Beratungsvertrages entstehe gegenüber der Hausbank ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches eine umfassende Aufklärungspflicht begründe. Zudem berief sich die Commerzbank auf einen Rechtsirrtum in der Person der beratenden Angestellten. Diese seien davon ausgegangen, dass eine Aufklärung über Provisionen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anlageprodukten in diesem Fall erst ab einer Höhe von über 15 Prozent nötig seien. Einen solchen Irrtum hielt das OLG Celle jedoch für vermeidbar und damit für unerheblich.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH ist das Urteil gegen die Commerzbank rechtskräftig. Bereits im Jahre 2006 waren die Fondsinitiatoren des VIP 3 Medienfonds in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten und sind inzwischen zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Die erneute Verurteilung einer Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des VIP 3 verdeutlicht die anlegerfeindliche Praxis der Banken in dieser Frage.
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