OLG Frankfurt: Vorfälligkeitsentschädigung erneut im Fokus

Das Thema der Vorfälligkeitsentschädigung geriet in diesem Jahr wiederholt in den Fokus (JACKWERTH Rechtsanwälte berichteten mehrfach). Nun erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am 4. Oktober 2023, dass der sogenannte pauschale Institutsaufwand nicht in jedem Fall berechnet werden darf (Aktenzeichen: 17 U 214/22). Es kann sich also lohnen, die Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich überprüfen zu lassen.

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung

In diesem Fall wollte ein Verbraucher seine Immobilienfinanzierung vorzeitig ablösen. Für diesen Fall war im Vertrag die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart worden. Die Bank berechnete ihrem Kunden in 2020 eine Vorfälligkeitsentschädigung und schlug einen pauschalen Institutsaufwand in Höhe von 300 Euro auf. In 2021 verlangte der Verbraucher mit Hilfe eines Verbraucherverbandes die Unterlassung der Berechnung einer solchen Kostenposition. Schließlich sei nicht erkennbar gewesen, was der Institutsaufwand ist oder weshalb er berechnet werde. Vor dem erstinstanzlichen Landgericht Frankfurt hatte die Sache keinen Erfolg, weshalb der Verbraucher vor dem OLG in Berufung ging.

OLG: Bank darf keinen Institutsaufwand verlangen

Das OLG überprüfte die erstinstanzliche Entscheidung und bestätigte, dass der Institutsaufwand in diesem Fall nicht zulässig erhoben worden sei. Die konkrete Klausel verstoße gegen die Regeln über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil dem Verbraucher nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Banken ist es künftig verwehrt, eine derartige Kostenposition in den Vertrag einzufügen. Der Bankkunde kann sich die zusätzlichen Kosten erstatten lassen.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Vorfälligkeitsentschädigung

Der nicht gerechtfertigte Institutsaufwand ist nur ein Beispiel dafür, dass die Vorfälligkeitsentschädigung falsch berechnet worden sein kann. Möglicherweise muss diese schon gar nicht gezahlt werden oder kann jedenfalls von der Bank zurückverlangt werden. Als Experten auf dem Gebiet des Bankrechts beraten wir Sie hierzu gerne und setzen etwaige Ansprüche durch.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk: