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Vorfälligkeitsjoker: Keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen

Banken verlangen in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE), wenn Immobilienfinanzierungen vor Ablauf der vereinbarten Sollzinsvereinbarung gekündigt werden. Mit dem Vorfälligkeitsjoker lässt sich die Entschädigung jedoch vermeiden, vorausgesetzt, die Angaben zur VFE im Kreditvertrag waren fehlerhaft.

EuGH: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben

Mit Urteil vom 9. September 2021 stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) klar, welche Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen enthalten sein müssen. In den Verträgen muss die Methode für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fälligen Vorfälligkeitsentschädigung in einer konkreten und für einen Durchschnittsverbraucher leicht nachvollziehbaren Weise angegeben sein, sodass der Verbraucher die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung selbst bestimmen kann. Wie verbraucherfreundliche Urteile zeigen, halten Banken und Sparkassen sich nicht immer daran.

LG Ravensburg: EuGH soll´s richten

So auch in einem aktuellen Fall, der dem Landgericht in Ravensburg zur Entscheidung vorlag. Der Kläger hatte am 11. Januar 2019 einen Immobiliar-Verbraucherkredit über 236.000 Euro zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mit zehnjähriger Zinsbindung abgeschlossen. Bereits in 2020 veräußerte der Kläger die Wohnung wieder und kündigte das Darlehen. Für die vorzeitige Ablösung verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von rund 27.600 Euro, die vom Kläger auch gezahlt wurde. Später forderte er die Bank zur Rückzahlung auf und beschritt, als sie sich weigerte, den Klageweg. Er rügte fehlende Angaben über die Laufzeit, das Kündigungsrecht und die Berechnung der VFE. Der entgangene Gewinn dürften nicht berechnet werden. Da das Gericht hier das EU-Recht berührt sah, wandte sich zur Klärung der offenen Fragen mit Beschluss vom 8. August 2022 (Aktenzeichen: 2 O 316/21) an den EuGH.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen!

Wenn auch Sie Ihr Darlehen vorzeitig ablösen möchten, lassen Sie Ihren Vertrag durch unsere erfahrene Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen. Haben Sie die Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt, prüfen wir, ob Sie diese zurückfordern können. Möchten Sie hierzu mehr erfahren, dann rufen Sie uns gerne an.

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