Die Vorfälligkeitsentschädigung bei Kreditverträgen sorgt immer wieder für Diskussionen: Banken verlangen diese Gebühr, wenn ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Oft fallen hohe Beträge an, doch das ist nicht immer rechtmäßig, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Dezember 2024 (Aktenzeichen XI ZR 75/23) zeigt.
Kunden nahmen Immobilie-Darlehen auf
Die späteren Kläger nahmen Ende 2018 ein Darlehen von 170.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie auf. Vereinbart wurde ein bis Ende 2028 festgelegter jährlicher Sollzinssatz von 2 Prozent, der in monatlichen Raten von 840 Euro zurückgezahlt werden sollte. Der Vertrag räumte zudem ein jährliches Sondertilgungsrecht von bis zu 17.000 Euro ein. Im Jahr 2019 unterzeichneten die Kunden einen weiteren Darlehensvertrag über 20.000 Euro mit einem festen Sollzinssatz von 3,5 Prozent jährlich, fest bis 2029. Auch hier war ein Sondertilgungsrecht, diesmal in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Jahr, vorgesehen.
Bank verlangt Vorfälligkeitsentschädigung
Die Darlehensverträge enthielten Klauseln zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens. Die Berechnung sollte nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen, wobei unter anderem die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ als Grundlage dienen sollte. Als die Kunden das Darlehen schließlich vorzeitig zurückzahlten, verlangte die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 15.854,75 Euro. Die Darlehensnehmer zahlten davon unter Vorbehalt 10.048,90 Euro.
BGH: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Später forderten die Kunden vereinnahmte Summe zurück und argumentierten, dass die Bank sie nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert habe. Da das Kreditinstitut jede Rückerstattung verweigerte, landete der Streit vor dem BGH. Dieser stellte klar, dass der Ausdruck „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ missverständlich sei und die Informationen zur Berechnungsmethode daher unzureichend waren. Die Bank wurde verurteilt, die gezahlte Summe von 10.048,90 Euro nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten an die Kunden zurückzuzahlen.
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