Außer Spesen nichts gewesen? Platzt ein Hauskauf, bleiben Erwerber oft auf hohen Kosten sitzen. Nicht so im Fall zweier Käufer: Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte am 20. Februar 2025 klar, dass ein Darlehensvermittler die Nichtabnahmeentschädigung erstatten muss, weil er im Beratungsgespräch ein wesentliches Risiko verharmlost hat (I ZR 122/23).
Käufer schlossen Darlehen ab
Im Jahr 2020 beabsichtigten die Käufer den Erwerb eines Einfamilienhauses. Nach der Besichtigung einigten sie sich mit dem Verkäufer auf den Preis. Zur Finanzierung schalteten sie einen Darlehensvermittler ein, der ihnen ein Bankdarlehen über 350.000 Euro vermittelte. Die Kläger unterzeichneten neben dem Darlehensantrag auch ein Beratungsprotokoll. Das Protokoll enthielt den Hinweis, dass bei einer Rückabwicklung des Darlehensvertrags hohe Kosten wie Vertragsstrafen und Nichtabnahmeentschädigungen anfallen könnten. Auf Nachfrage versicherte ihnen der Vermittler jedoch, dass ein solcher Fall äußerst unwahrscheinlich sei.
Hauskauf geplatzt – Bank fordert hohe Nichtabnahmeentschädigung
Kurz vor dem Notartermin sprang der Verkäufer ab. Die Darlehensnehmer informierten die Bank und erklärten, dass sie das Darlehen nicht mehr in Anspruch nehmen würden. Die Bank verlangte daraufhin eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 35.862,29 Euro. Nach Zahlung forderten die Kläger diese vom Darlehensvermittler zurück. Sie warfen dem Vermittler vor, nicht ausreichend über das Risiko des Nichtzustandekommens des Kaufvertrags aufgeklärt worden zu sein.
BGH kippt Urteil des OLG Dresden – Erfolg für Darlehensnehmer
Nachdem das Landgericht (LG) Leipzig den Klägern zunächst die Hälfte der geforderten Summe zusprach, wies das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ihre Forderung vollständig ab. Vor dem BGH erzielten die Geschädigten hingegen einen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass Darlehensvermittler die Risiken eines geplatzten Kaufvertrages und der damit verbundenen Folgekosten nicht verharmlosen dürfen – so wie es der Mitarbeiter im Beratungsgespräch getan hatte. Den Darlehenehmern steht ein Anspruch auf Rückforderung zu.
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