Die vorzeitige Ablösung eines Darlehens kann teuer werden – vor allem, wenn Banken eine angebotene Ersatzsicherheit ablehnen. In einem aktuellen Fall gab der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Februar 2025 der Nichtzulassungsbeschwerde einer Klägerin statt, die eine Vorfälligkeitsentschädigung von 158.728,44 Euro zurückfordert – wegen verweigerten Sicherheitentauschs (Az.: XI ZR 32/24).
Klägerin erhielt Darlehen zur Grundstücksfinanzierung
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein im Jahr 2002 zwischen der späteren Klägerin und einer Sparkasse geschlossener Darlehensvertrag über 900.000 Euro. Das Darlehen, das durch ein Grundpfandrecht besichert war, diente der Finanzierung eines Grundstückserwerbs. Vereinbart wurde eine Festzinsbindung bis Mitte 2022. Bereits im Jahr 2015 jedoch veräußerte die Klägerin das Grundstück für 1,8 Millionen Euro. Im Zuge der erforderlichen Löschung der Grundschuld forderte die Sparkasse – neben der Rückzahlung des Darlehens – eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 158.728,44 Euro, die die Klägerin beglich.
Klägerin will Sicherheitentausch – und erleidet schweren Schaden
Später äußerte die Klägerin den Wunsch, das bestehende Darlehen zur Finanzierung einer anderen Immobilie zu verwenden. Die ins Auge gefasste Immobilie bewertete die Sparkasse mit einem Marktwert von 1,37 Millionen Euro und einem Beleihungswert von 894.000 Euro. Nach Angaben der Klägerin einigten sich die Parteien in einem anschließenden Telefongespräch auf einen Sicherheitentausch – eine schriftliche Bestätigung durch die Sparkasse erfolgte jedoch nicht. Kurz darauf wurde das betreffende Grundstück an einen Dritten verkauft und der Schaden für die Klägerin trat somit ein. In der Folge forderte sie die Sparkasse anwaltlich zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf.
BGH: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich – Sicherheitentausch rechtens
Nachdem die Klägerin vor dem erstinstanzlichen Landgericht (LG) zunächst obsiegt hatte, unterlag sie im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG), das der Argumentation der Sparkasse folgte. Gegen dieses Urteil richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vor dem Bundesgerichtshof (BGH) – mit Erfolg. Der BGH beanstandete, dass das OLG nicht hinreichend berücksichtigt hatte, dass ein Sicherheitentausch im konkreten Fall das Risiko der realkreditgebenden Sparkasse ebenso gut hätte absichern können wie die ursprünglich bestellte Grundschuld. Damit bestehen nun berechtigte Aussichten auf die Rückzahlung der vollen Vorfälligkeitsentschädigung. Über den Fall muss das OLG erneut entscheiden.
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