Erneuter Erfolg für Anleger eines offenen Immobilienfonds: Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 114 O 7/25) einer Klage wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem UniImmo: Wohnen ZBI stattgegeben. Die beratende Bank wurde verurteilt, dem Kläger 15.000 Euro nebst Zinsen zu erstatten – Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile.
Das Urteil stärkt die Rechte geschädigter Anleger und dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für zahlreiche Verfahren zu offenen Immobilienfonds haben.
Keine ausreichende Aufklärung über Mindesthalte- und Kündigungsfristen
Der Kläger hatte sich 2019 an dem offenen Immobilienfonds Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI beteiligt. Er suchte eine sichere Kapitalanlage mit kurzfristiger Verfügbarkeit. Im Beratungsgespräch sei der Fonds als sicher und flexibel dargestellt worden.
Erst 2024 – nach einer Abwertung der Anteile um rund 17 Prozent – zeigte sich bei einem Kündigungsversuch, dass eine gesetzliche Mindesthaltefrist sowie eine zwölfmonatige Kündigungsfrist einzuhalten sind. Eine kurzfristige Rückgabe war somit ausgeschlossen.
LG Münster bejaht Schadensersatz wegen Falschberatung
Das Landgericht Münster sah darin eine fehlerhafte Anlageberatung und sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zu. Nach Auffassung des Gerichts wurde der Anleger nicht ausreichend über die Kündigungsbedingungen und die mit einem offenen Immobilienfonds verbundenen Liquiditätsbeschränkungen aufgeklärt. Die bloße Übergabe allgemeiner Produktunterlagen oder Werbeflyer genügt nicht den Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung.
Ausschlaggebend war, dass über Mindesthaltefrist und Kündigungsfrist nicht hinreichend informiert wurde, dass das Liquiditätsrisiko nicht klar erläutert wurde und dass das Produkt nicht zu dem ausdrücklich geäußerten Wunsch nach Sicherheit und kurzfristiger Verfügbarkeit passte. Zudem war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Beteiligung nicht gezeichnet hätte.
Praxisrelevant ist zudem die Frage der Verjährung: Das Gericht stellte klar, dass die Regelfrist von drei Jahren erst mit Kenntnis der Pflichtverletzung zu laufen beginnt. Diese erlangte der Kläger erst 2024 im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kündigungsversuch.
Bedeutung für Anleger offener Immobilienfonds
Der UniImmo: Wohnen ZBI Immobilienfonds steht seit der deutlichen Abwertung im Sommer 2024 im Mittelpunkt zahlreicher rechtlicher Auseinandersetzungen.
Die Entscheidung ist jedoch nicht nur für Anleger dieses Fonds relevant. Die vom LG Münster angewandten rechtlichen Grundsätze gelten allgemein für offene Immobilienfonds. Werden Anleger im Beratungsgespräch nicht klar und verständlich über Mindesthaltefristen, Kündigungsfristen, Rückgabebeschränkungen oder Liquiditätsrisiken informiert, können Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken oder Anlagevermittler bestehen.
JACKWERTH Rechtsanwälte berät Anleger des UniImmo: Wohnen ZBI
Die Entscheidung des Landgerichts Münster verdeutlicht, dass Verluste aus offenen Immobilienfonds nicht zwangsläufig hingenommen werden müssen.
JACKWERTH Rechtsanwälte berät Anleger des UniImmo: Wohnen ZBI und anderer offener Immobilienfonds bei der rechtlichen Bewertung des individuellen Falls und der Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche. Betroffene Anleger sollten ihre Ansprüche frühzeitig prüfen lassen, um Verjährungsrisiken zu vermeiden.