PIM Gold: Schadensersatz für Anleger

In dem Anlageskandal PIM Gold, wir berichteten dazu am 16. Februar 2020 unter PIM-Gold: Ansprüche sichern, hat das Landgericht Leipzig einen Vermittler mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23. Oktober 2020 zu Schadensersatz in Höhe von 10.799,00 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Der vermeintlich lukrative Goldkauf

Der Kläger ist Anfang 2019 durch Werbung auf den Erwerb von Bonusgold aufmerksam geworden. In einem Gespräch am 13. Februar 2019 habe ihm der Anlagevermittler die Anlage dann als sichere und rentable Geldanlage unter besonderen Hinweis auf Steuerfreiheit präsentiert. Am selben Tag schloss der Kläger zwei Goldverträge ab. Mit dem Bonusgoldkauf+ erteilte der Kläger den „Auftrag zum Erwerb von physischen Feingold in Form von Barren mit Zertifikat“ in Höhe von 10.000,00 Euro. Dabei wählte er von den Varianten „A Sofortauslieferung“, „B Depoteinlagerung“ und „C regelmäßiger Goldkauf“ die Variante „B Depoteinlagerung“. Darüber hinaus entschied sich der Kläger für einen monatlichen Kaufbetrag von 100,00 Euro aus der Variante „C regelmäßiger Goldkauf“. Zusätzlich musste er eine „Einrichtungsgebühr“ in Höhe von 299,00 Euro entrichten. Darüber hinaus unterschrieb der Kläger den „Auftrag zum Erwerb von physischen Feingold in Form von Barren mit Zertifikat“ als sog. Kinder Gold Kauf.

Die positive Entscheidung

Die Leipziger Richter haben den Anlagevermittler zu Schadensersatz verurteilt, weil dieser bei dem Verkauf der Goldanlagen wesentliche Aufklärungspflichten verletzt hat. Das Gericht stellte fest, dass der Anlagevermittler verpflichtet ist, das Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit zu überprüfen. Auch ist ein Vermittler zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen Umstände, die für den Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind, verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist der Anlagevermittler seinen Pflichten nicht nachgekommen. So hätte der Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass der Erwerb von Goldbarren in Stückelung von 1 Gramm erhebliche Auswirkungen darauf hatte, welche Menge an Gold der Kläger für den Anlagebetrag tatsächlich erhielt. Des Weiteren hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Kläger kein Eigentum an „physischem Gold“ erwarb, sondern nur einen weniger wertvollen schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung. Auch die eingeräumte Sicherungsübereignung konnte den Anleger für den Insolvenzfall nicht hinreichend absichern. Darauf, ob hier sogar eine Provision von über 15 Prozent geflossen ist, kam es daher nicht mehr an.

JACKWERTH Rechtsanwälte empfehlen, Ansprüche zu sichern

Dieses Urteil macht Hoffnung für Anleger, denen die Investition in PIM Gold durch einen Berater oder Vermittler angeboten worden ist.Zwar läuft seit dem 02. Dezember 2019 ein Insolvenzverfahren, es ist aber weiterhin unklar, ob und gegebenenfalls wie viel Geld der Insolvenzverwalter überhaupt verteilen kann. Sichern Sie sich daher Ihre Chance und lassen Sie Ihre Ansprüche durch unsere auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierte Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte überprüfen.

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