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Anlegerschutz greift weit

Nicht nur Privatanleger, sondern auch Stiftungen können von einer Bank verlangen, richtig und vollständig beraten zu werden. Weil die Bank einer Stiftung eine riskante nlage empfohlen hatte, wurde sie vor dem Oberlandesgericht Frankfurt im Januar 2015 zur Zahlung von Schadensersatz von fast 250.000 Euro verurteilt.

In 2001 empfahl die Commerzbank der gemeinnützigen Hildegard Bredemann-Busch-du Fallois Stiftung, sich mit 280.000 Euro an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Geschlossene Fonds sind unternehmerische Beteiligungen, bei denen es schlimmstenfalls auch zum Totalverlust kommen kann. Als später Ausschüttungen ausblieben und sich Verluste abzeichneten, verklagte die Stiftung die Bank auf Schadensersatz. Das Oberlandesgericht entschied in zweiter Instanz gegen die Bank. Die Richter waren der Meinung, die Bank hätte der Stiftung von einer Investition mit Verlustrisiken abraten müssen, weil sich bereits aus den Statuten der Stiftung ergab, dass diese ihr Kapital nur sicher anlegen darf.

Dass der Vorstand der Stiftung selbst über ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse verfügte, spielte nach Auffassung des Gerichts bei einer solchen Empfehlung keine Rolle. Kenntnisse allein ließen nämlich keinen Schluss auf die Risikobereitschaft zu. Auch ein besonders kompetenter Kunde sei auf seine Anlageziele zu befragen und ihm sei ein dafür geeignetes Produkt zu empfehlen. Der geschlossene Immobilienfonds sei jedoch kein geeignetes Produkt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung außerdem damit, dass die Bank auch für das Verschweigen der Provisionen (sogenannte Kick-Backs) hafte. Dabei stütze es sich auf die seit langem anerkannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Dieses erfreulich klare Urteil ist nicht nur für Stiftungen bedeutsam. Es zeigt einmal mehr, dassneben Privatpersonen auch Organisationen nicht schutzlos sind.

So sind in den letzten Jahren zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu Gunsten von Städten Gemeinden, aber auch kommunale Versorgungseinrichtungen, ergangen, denen von ihrer Bank sogenannte Swapgeschäften verkauft worden sind. Bei Swapgeschäften handeltes sich um Tauschgeschäfte zwischen Kunde und Bank, bei dem eine Zinsdifferenz ausgenutzt werden soll. Gängige Varianten sind Zins- und Währungsswaps. Bei solchen Geschäften geht es regelmäßig um viele Millionen Euro.

Die Rechtslage für geschädigte Anleger ist daher gut.

Wichtig ist aber, dass Anleger sich rechtzeitig informieren und dadurch mit der Gegenseite auf Augenhöhe kommen. Mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung lässt sich vieles bereits auf dem Verhandlungswege erreichen. Wenn das nicht reicht, steht der Gerichtsweg offen.

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