BGH: Banken müssen Auslagenersatz detalliert begründen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken ihre Auslagen nicht ohne Weiteres auf ihre Kunden abwälzen dürfen. Die Richter des BGH hatten über zwei AGB-Klauseln zu entscheiden, die sie im Ergebnis für nichtig erklärten. Die Banken müssen nun ihre AGB ändern.

Die beiden von der Sparkasse Erlangen und der Kulmbacher Bank eG verwendeten AGB-Klauseln sehen einen weit gefassten Erstattungsanspruch der Banken gegen ihre Kunden vor. Dieser Erstattungsanspruch sollte bereits dann entstehen, wenn der Sparkasse oder Bank Kosten etwa im Zusammenhang mit Ferngesprächen oder Porto entstehen und die Geschäftsübernahme jedenfalls im mutmaßlichen Interesse des Kunden liegt. Diese Konstruktion befanden die Richter des BGH für zu weit gefasst. Sie übersehe, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zum Auftrag oder der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, durch Auslagen entstehende Kosten seitens des Geschäftsführers grundsätzlich nur erstattungsfähig sind, wenn der Geschäftsführer sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Eine Klausel, die diese gesetzliche Einschränkung zum Nachteil des Bankkunden aufhebt ist nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH nichtig, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.

Auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten entstehen, dürfen nach Ansicht des BGH nicht uneingeschränkt auf die Kunden abgewälzt werden. Insbesondere lägen die im Zusammenhang mit Sicherheiten ausgeführten Tätigkeiten alleine im Interesse der Sparkasse bzw. der Bank. So lange aber die Sparkasse oder Bank eigenen Verpflichtungen nachkommt oder allein im eigenen Interessenkreis tätig wird, stelle eine Belastung des Kunden mit den dafür anfallenden Kosten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung dar. Sparkassen und Banken müssen nun ihre AGB umstellen und Klauseln entfernen, die Auslagen pauschal auf den Kunden abwälzen.

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