Der Streit um die Vorfälligkeitsentschädigung reißt nicht ab. Immer wieder klagen Verbraucher erfolgreich gegen Banken und erhalten unberechtigte Zahlungen zurück. So auch ein Bankkunde, dem der Bundesgerichtshof (BGH) am 8. Oktober 2024 einen Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 25.213,31 Euro zusprach (Aktenzeichen: XI ZR 19/23).
Kunde wollte Immobilie finanzieren
Der Bankkunde erwarb 2012 eine Immobilie. Zur Finanzierung des Kaufs schloss er mit der Bank einen Immobiliardarlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 250.000 Euro ab. Als Voraussetzung für den Abschluss des Darlehensvertrags verlangte die Bank, dass der Kunde entweder eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag bei ihr unterzeichnete. Der Kunde entschied sich für den Abschluss eines Bausparvertrags. Vertragsgemäß wurde eine monatliche Zinsrate in Höhe von 789,59 Euro für eine Laufzeit von 181 Monaten vereinbart.
Kunde macht Widerruf geltend – Bank verlangt Vorfälligkeitsentschädigung
Der Darlehensvertrag enthielt Bestimmungen zum Widerrufsrecht des Kunden. Geregelt war dort auch, dass der Bausparvertrag und der Darlehensvertrag verbundene Verträge sind. Demnach sollte der Kunde nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden sein, sofern ihm in Bezug auf den Bausparvertrag ein Widerrufsrecht zustehe. Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens war vertraglich die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgesehen. Im Jahr 2019 – also mehr als sieben Jahre nach Abschluss der Verträge – erklärte der Darlehensnehmer den Widerruf seiner Vertragserklärung. Zugleich forderte er die Abrechnung des Darlehens ohne Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung, für die er vorsorglich den Vorbehalt erklärte. Die Bank erkannte den Widerruf nicht an und vereinnahmte die Vorfälligkeitsentschädigung von 25.213,31 Euro. Der Kunde ging vor Gericht, um diese zurückzubekommen.
BGH: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Und tatsächlich gab das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Darlehensnehmer Recht. Das Gericht stellte fest, dass die vertragliche Bezeichnung von Bauspar- und Darlehensvertrag als „verbundene Verträge“ missverständlich und intransparent war. Aufgrund dieser Unklarheit wurde die Widerrufsbelehrung als fehlerhaft angesehen, so dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Infolgedessen war der 2019 erklärte Widerruf noch wirksam, die Vorfälligkeitsentschädigung war von der Bank zu Unrecht verlangt worden. Die hiergegen gerichtete Revision der Bank vor dem BGH blieb ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Auffassung des OLG und sprach dem Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 25.213,31 Euro zu.
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