Der Bundesgerichtshof hat, wie sich aus einer aktuellen Pressemitteilung ergibt, in zwei Verfahren entschieden, dass ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam ist (Urteile vom 04.07.2017, Aktenzeichen: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Aktueller Fall
Die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte führt derzeit ein gerichtliches Verfahren gegen eine regionale Sparkasse. Diese hatte dem Unternehmer in der Zeit zwischen 2007 und 2013 Kredite gewährt, für die Bearbeitungsentgelte von insgesamt rund 330.000 € geflossen sind. Unser Mandanten nimmt die Bank auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren nebst Verzugszinsen in Anspruch. Das Verfahren wird derzeit vor dem Oberlandesgericht geführt. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt die bisher von uns vertretene Rechtsauffassung.
Bisherige Rechtsprechung
Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen entschieden, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und somit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen. Verbraucher konnten somit Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verlangen ist. Die Bankenseite meinte allerdings bisher, dass diese Rechtsprechung nicht auf Unternehmerdarlehen anwendbar sei.
Anwendbarkeit auch auf Unternehmerdarlehen
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr völlig zu Recht entschieden, dass es keine Gründe dafür gibt, dies für Unternehmer anders zu beurteilen. Unternehmer sind grundsätzlich in gleichem Maße schutzwürdig wie Verbraucher. Die gesetzliche Vermutung der unangemessenen Benachteiligung gilt auch bei Unternehmerkrediten.
Auch die weiteren Gründe tragen eine abweichende Entscheidung bei Unternehmerkrediten nicht.
Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.
Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist auch nicht mit einem entsprechenden Handelsbrauch zu rechtfertigen.
Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird nach Auffassung des BGH übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.
Angemessen wird die Klausel auch dadurch nicht, dass ein Unternehmer möglicherweise seine Gesamtbelastung besser abschätzen kann. Denn die gesetzliche Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das Recht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten.
Auch auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es hier nicht an, weil die Klauseln von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind.
Hintergrundinformationen auf sueddeutsche.de
Verjährung ist zu beachten
Ihr Anspruch auf Erstattung der Bearbeitungsgebühr ist allerdings verjährt, wenn sie die Gebühr bereits 2013 oder früher an die Bank bezahlt haben und die Verjährung zwischenzeitlich nicht gehemmt wurde. Unproblematisch ist die Rückforderung allerdings dann, wenn Sie erst in 2014 oder später einen gewerblichen Kredit mit Bearbeitungsgebühren abgeschlossen haben.
Unterstützung durch Anwälte
JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall mit ihrer beinah 20-jährigen Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und werden Ihnen gerne mit konkreten Handlungsempfehlungen weiterhelfen.