Der Bundesgerichtshof hat am 12. März 2013 entschieden, dass Anleger nicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet sind, wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist.
Anleger eines Schiffsfonds wurden aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, weil der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Die Gesellschafterversammlung hatte ein sog. Restrukturierungskonzept beschlossen, welches die Rückforderung der ausgezahlten Beträge vorsah. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Schiffsfonds die Ausschüttungen nicht zurückverlangen könne. Es sei nach Außen- und Innenhaftung zu differenzieren. Die Außenhaftung sei nicht betroffen, da kein Dritter die Forderung stellte. Aber auch nach dem Innenverhältnis sei eine Haftung nicht gegeben. In dem Gesellschaftsvertrag sei eine entsprechende Regelung nicht enthalten. Daran ändere auch die Bezeichnung als „Darlehenskonto“ nichts. Anleger müssen daher an den Fonds nichts zurückbezahlen.
Betroffene Anleger sollten daher sehr genau prüfen, ob sie eine Rückzahlungsverpflichtung trifft
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