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CO.NET: Ausbleibende Zahlungen und außerordentliche Generalversammlung versetzen Anleger in Sorge

Genossenschaften als lukratives Anlagemodell? Unter dem Motto „Gemeinsam sind wir stark“ tritt die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG für eine Anlegergemeinschaft mit guten Renditen ein. Doch seit Jahren treten immer wieder neue Probleme auf. Ausbleibende Zahlungen und eine für Januar 2024 anberaumte außerordentliche Generalversammlung versetzen Anleger akut in Sorge um ihr Geld.

Genossenschaftsanteile als Erfolgsmodell?

Die 2001 in Drochtersen/Stade gegründete CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG wirbt auf ihrer Homepage mit gesundem Wachstum, Transparenz und Kompetenz. Ihre Mitglieder erhalten eine gebührenfreie MasterCard und Einkaufsvorteile für ihre Einkäufe bei ausgewählten Geschäftspartnern. Hinzu kommen attraktive Ausschüttungen für die Anleger. Diese erwerben mindestens vier Geschäftsanteile à 500 Euro für eine Vollmitgliedschaft. Hinzu kommen Kosten der Einmalbeteiligung von 10 Prozent. Die Mindestdauer beträgt fünf Jahre. Die Anlage wird von den Anbietern als Erfolgsmodell angepriesen.

Zu schön, um wahr zu sein

Doch seit Jahren kommt es bei CO.NET immer wieder zu Problemen. So hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schon 2019 das öffentliche Angebot von Anteilen an der Genossenschaft untersagt, da es an einem von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt fehlte. Im September 2023 kam es sogar zu einem vorläufigen Insolvenzverfahren am Amtsgericht Drochtersen (Aktenzeichen: 73 IN 73/23). Dieses wurde im Oktober 2023 jedoch wieder aufgehoben. Dennoch nahm die Stiftung Warentest CO.NET in ihre Warnliste auf und verwies dabei vor allem auf ausbleibende Rückzahlungen gekündigter Anteile in Millionenhöhe aus dem Vorjahr. Der Jahresabschluss für das Jahr 2022 liegt bisher nicht vor. 2023 fand keine ordentliche Generalversammlung statt.

Vorsicht bei Umwandlung in Aktiengesellschaft

In 2022 wurde die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ins Gespräch gebracht. Dadurch würde der Anleger aber die Möglichkeit verlieren, seine Beteiligung zu kündigen und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu verlangen. Stattdessen würde er vorbörsliche Aktien erhalten, die am Markt praktisch unverkäuflich sind. Für die Anleger ergibt sich keine erkennbare Verbesserung..

Alarmzeichen: Außerordentliche Generalversammlung

Im Dezember 2023 verschickten die Anbieter die Einladung zu einer außerordentlichen Generalversammlung am 25. Januar 2024. Eine solche bedeutet in der Regel nichts Gutes. Konkrete Tagesordnungspunkte sind nicht bekannt. Viele Anleger sind daher verunsichert und wissen nicht, ob sie jetzt tätig werden müssen. Wichtig: Schadensersatzansprüche sind auch gegen Vermittler wegen eventueller Falschberatung möglich.

JACKWERTH Rechtsanwälte informieren über Ihre Rechte

Vor diesem Hintergrund können wir Anlegern nur raten, ihre Ansprüche zu sichern und aktiv zu werden. Als Fachkanzlei prüfen wir Ihre Anlage und helfen Ihnen bei der Geltendmachung Ihrer Rechte. Da Verjährungsfristen laufen, empfehlen wir eine schnelle Kontaktaufnahme. Der erste klärende Anruf in der Kanzlei ist kostenfrei!

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