EuGH: Erstattungsanspruch nur bei rechtzeitiger Anzeige

Wer unautorisierte Zahlungen oder Kartenmissbrauch rechtzeitig meldet, behält seinen Anspruch auf Erstattung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Az. C-665/23) klargestellt, dass Verbraucher nur dann ihr Geld von der Bank zurückzuerhalten, wenn sie den Missbrauch ihrer Karte unverzüglich nach Kenntniserlangung anzeigen.

Verbraucher rügt unerlaubte Abhebungen

Ein französischer Verbraucher unterhielt ein Goldeinlagenkonto bei Veracash SAS. Im März 2017 erhielt er eine neue Zahlungskarte für Bargeldabhebungen und Zahlungen. Zwischen März und Mai 2017 kam es daraufhin täglich zu Abhebungen. Der Verbraucher erklärte, die Karte nie erhalten und keine Transaktionen autorisiert zu haben – ein klassischer Fall von Kartenmissbrauch.

Nationale Gerichte weisen Klage ab

Sowohl das Tribunal de grande instance d’Évry als auch die Cour d’appel de Paris wiesen die Klage ab. Begründung: Der Verbraucher habe Veracash erst im Mai 2017 – also fast zwei Monate nach der ersten unautorisierten Abhebung – informiert. Zwar lag die Meldung noch innerhalb der gesetzlichen 13-Monatsfrist, sie sei aber nicht unverzüglich erfolgt. Das Gericht sah daher keine Pflicht der Bank zur Erstattung.

EuGH: Zwei Pflichten für Verbraucher

Mit seinem Urteil verdeutlicht der EuGH, dass Verbraucherrechte bei Kartenmissbrauch nur bestehen, wenn Betroffene aktiv werden.

  • Verbraucher müssen unautorisierte Zahlungen sofort nach Kenntnis und spätestens innerhalb von 13 Monaten anzeigen.
  • Diese beiden Pflichten gelten nebeneinander.
  • Wer die Anzeige verspätet abgibt, verliert grundsätzlich den Erstattungsanspruch – selbst innerhalb der 13-Monatsfrist.
  • Die 13-Monatsfrist ergänzt, ersetzt aber nicht die Pflicht zur sofortigen Meldung.

Verlust des Erstattungsanspruchs: Nur in Ausnahmefällen

Verbraucher verlieren ihren Anspruch nur, wenn sie die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig verzögern. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Bei mehreren unautorisierten Zahlungen entfällt der Anspruch nur für verspätet gemeldete Vorgänge.
Damit stärkt der EuGH die Rechte von Verbrauchern – insbesondere bei Kartenmissbrauch oder Online-Betrug.

JACKWERTH Rechtsanwälte: Wir setzen Ihre Erstattungsansprüche durch

Haben Sie unautorisierte Zahlungen bemerkt oder Verdacht auf Kartenmissbrauch? Dann sollten Sie sofort handeln.

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